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die bank 02 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MANAGEMENT derungen und

MANAGEMENT derungen und die Leverage Ratio vollständig wiederherstellen zu können. Entsprechend lässt sich als Anhaltspunkt für eine MREL-Vorgabe auch weiterhin das Doppelte der bestehenden Mindest-Eigenmittelanforderungen (einschließlich des kombinierten Kapitalpuffers) bzw. der Kapitalanforderungen zur Einhaltung der Leverage Ratio heranziehen, wie dies vom SRB im Januar 2016 angeführt wurde. Werden – solange keine anderweitigen Informationen aus einer Abwicklungsstrategie vorliegen – der aktuelle RWA-Bestand eines Instituts und die bestehenden Mindestquoten als Grundlage genommen, ergibt eine mit dem Doppelten der Mindest-Eigenmittel angesetzte MREL-Quote ebenfalls eine Mindestanforderung in Höhe von 16 bis 18 Prozent der RWA. Einführung zusätzlicher MREL- Konsolidierungskreise Eine weitere aus dem TLAC-Konzept übernommene Neuerung des Gesetzentwurfs von hoher strategischer Relevanz ist die Einführung von Abwicklungseinheiten (Resolution Entities) und Abwicklungsteilkonzernen (Resolution Groups). Resolution Entities sind dabei als rechtlich eigenständige Konzerneinheiten zu verstehen, die im Abwicklungsfall der unmittelbare Ansatzpunkt von Abwicklungsmaßnahmen sein werden (Entry Point). Resolution Entities bilden zusammen mit ihren Tochtergesellschaften, die im Ernstfall nur indirekt über das übergeordnete Unternehmen abgewickelt werden, eine Resolution Group. Die Bildung von Resolution Groups zielt insbesondere bei größeren Institutsgruppen darauf ab, Teilkonzerne zu identifizieren, die im Fall des Scheiterns über einen einzigen Entry Point mit einer einheitlichen Strategie abgewickelt werden können. Bestehen in einer Institutsgruppe zwei oder mehr Resolution Groups, wird das Institut im Scheiternsfall über einen sogenannten Multiple Point of Entry (MPE)-Ansatz abgewickelt. Demgegenüber steht der Single Point of Entry (SPE)-Ansatz bei Existenz nur einer Resolution Group. Ferner ist es für die Zwecke der Abwicklung wichtig, dass die finanziellen Mittel für eine Abwicklung auf der Ebene der Resolution Group vorhanden sind. Entsprechend sieht der Gesetzentwurf vor, MREL-Anforderungen auf der Ebene von Resolution Entities festzulegen und zwar konsolidiert für die jeweilige Resolution Group und basierend auf der für die Resolution Group definierten Abwicklungsstrategie. 3 Die Identifikation von Abwicklungsteilkonzernen erhält durch die Einführung der MREL-Konsolidierungskreise eine enorme strategische Bedeutung: Sie bildet die Grundlage für die Definition der Abwicklungsstrategie, des erforderlichen MREL-Volumens und der Ebene in der Konzernhierarchie, auf der es gehalten werden muss. Zudem ist zu beachten, dass Resolution Groups zukünftig demnach eigene regulatorische Konsolidierungskreise beschreiben und die Definition von MREL für eine Resolution Group die Ermittlung von RWA sowie die Allokation von Eigenmitteln und Bail-in-fähigen Verbindlichkeiten auf dieser Teilkonzernebene erfordert. Ähnliche Implikationen lassen sich für die Liquiditätssteuerung ableiten. Anrechenbarkeit von Finanzinstrumenten auf MREL Hinsichtlich der Definition Bail-in-fähiger Verbindlichkeiten und der Anrechenbarkeit von Finanzinstrumenten zur Erfüllung von MREL-Vorgaben enthält der Entwurf wiederum unterschiedliche Regelungen für G-SIIs und Non G-SIIs. So sind für G-SIIs zum Beispiel strukturierte Emissionen übereinstimmend mit den TLAC-Regelungen generell von einer Anrechenbarkeit auf MREL ausgeschlossen. Alle übrigen Institute können auch strukturierte Emissionen auf ihre MREL-Vorgaben anrechnen, solange sich die eingebetteten Derivate lediglich auf die Performance des Papiers beziehen, das Papier aber einen festen, von derivativen Komponenten unabhängigen Nominalbetrag aufweist. Unterschiedliche Vorgaben für G-SIIs und Non G-SIIs enthält der Entwurf auch hinsichtlich der Anforderung an die Nachrangigkeit berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten – wobei allerdings die Vorgaben für G-SIIs gegenüber den Anforderungen des TLAC-Term Sheets weniger streng sind. So fordert das TLAC-Termsheet, dass generell nur Verbindlichkeiten anrechenbar sind, die nachrangig gegenüber der Haftungsklasse Senior Unsecured sind. Der europäische Gesetzentwurf für G-SIIs sieht hingegen vor, dass ein solcher Nachrang nur gegenüber explizit ausgeschlossenen Verbindlichkeiten besteht. Für Non G- SIIs existiert keine generelle Anforderung eines Nachrangs der auf MREL anrechenbaren Verbindlichkeiten. Jedoch erhält die Abwicklungsbehörde das Recht, auch für Non G-SIIs institutsspezifisch die Aufnahme nachrangiger Verbindlichkeiten anzuordnen, wenn dies für eine rechtssichere Durchführung eines Bail-in erforderlich erscheint. Eine weitere bedeutende Neuerung ist die in dem Gesetzentwurf enthaltene Einführung der neuen Haftungsklasse Non-Preferred Senior (quasi Tier 3). Instrumente dieser Klasse haften vor Senior Unsecured, aber erst nach den Eigenmittel- und sonstigen Nachranginstrumenten. Sie müssen eine Ursprungslaufzeit von mindestens einem Jahr aufweisen und dürfen – analog den TLAC-Anforderungen – keine derivativen Komponenten enthalten. Auf die Zugehörigkeit zu dieser Haftungskategorie muss in den Emissionsbedingungen der Finanzinstrumente explizit hingewiesen werden (vertragliche Nachrangigkeit). Die Emission von Finanzinstrumenten in dieser Haftungsklasse wird für alle Institute verpflichtend, die generell oder institutsspezifisch nur nachrangige Finanzinstrumente auf MREL anrechnen können. Mit der Einführung dieser EU-weit einheitlich geltenden Haftungsklasse zielt der Gesetzentwurf auf eine Ablösung der in der Zwischenzeit in einzelnen Mitgliedstaaten eingeführten unterschiedlichen nationalen Regelungen ab. Die explizit geforderte deutliche Unterscheidung zwischen Senior Unsecured und Non-Preferred Senior steht hierbei offensichtlich auch in Widerspruch zu der in Deutsch- 28 02 // 2017

MANAGEMENT 1 | Mindestkapitalanforderung X % MREL- Capital- Guidance Institutsspezifische MREL-Anforderung X 6 % SREP- Capital- Guidance T 2 AT 1 CET 1 Institutsspezifische MREL-Anforderung Kombinierter Kapitalpuffer X 5 % X 4 % X 3 % MREL- Capital- Guidance SREP- Capital- Guidance Institutsspezifische MREL-Anforderung T 2 AT 1 CET 1 Y 6 % Y 4 % Y % Generelle MREL-Anforderung X 2 % 18 % Institutsspezifische MREL-Anforderung Kombinierter Kapitalpuffer Y 3 % Y 2 % SREP- Capital- Requirement T 2 T 2 AT 1 CET 1 X 1 % 2 % 8 % SREP- Capital- Requirement T 2 T 2 AT 1 CET 1 Y 1 % 2 % 8 % AT 1 1,5 % AT 1 1,5 % CET 1 4,5 % CET 1 4,5 % G-SIIs Non G-SIIs Quelle: KPMG Advisory GmbH, 2016. land mit dem Abwicklungsmechanismusgesetz eingeführten und seit dem 1. Januar 2017 geltenden Regelung, dass Senior Unsecured Emissionen im Insolvenzfall zu Nachrangpositionen werden. MREL-Abzugspflichten Als letzten Punkt wird auf die Einschränkung für Institute hingewiesen, Bail-in-fähige Finanzinstrumente anderer Institute zu halten. Der Gesetzentwurf sieht aktuell lediglich für G-SIIs vor, dass MREL-fähige Finanzinstrumente im eigenen Bestand in gleicher Höhe von den eigenen MREL-fähigen Verbindlichkeiten bzw. ein dieses Volumen übersteigender Betrag vom Tier 2 Kapital abgezogen werden muss. Allerdings lassen sich in den einführenden Textstellen bereits Hinweise darauf finden, dass eine Erweiterung dieser Regelung auch auf anderweitig systemrelevante Institute (O-SIIs, Other Systemically Important Institutions) erwogen wird. FAZIT Mit dem vorliegendem EU-Kommissionsentwurf ist die europäische Aufsicht ihrem Anspruch nach einem europaweit einheitlichen Single Rulebook einen deutlichen Schritt näher gekommen. Der Gesetzentwurf harmonisiert dabei das bisher gültige MREL-Konzept mit dem vom FSB entwickelten TLAC-Konzept und integriert mit der Novellierung des bestehenden europäischen Regelwerks MREL als weitere Mindest-Kapitalanforderung in der Gesamtbanksteuerung. Nicht zuletzt aufgrund der strategischen und kapitalbezogenen Konsequenzen der auf MREL bezogenen Neuerungen des Gesetzentwurfs ist es für die betroffenen Institute empfehlenswert, frühzeitig die spezifischen Auswirkungen dieser neuen Anforderungen zu analysieren und diese effektiv in die Kapital- und Fundingplanung mit einfließen zu lassen. Autoren: Dr. Tim Schabert ist Partner, Michael Fischer ist Senior Manager und Alexander Schiller ist Manager, alle bei KPMG Advisory GmbH in Wien. 1 Minimum Requirements of Own Funds and Eligible Liabilities. 2 Total Loss Absorbing Capacity. Das TLAC-Termsheet wurde im November 2015 final von den G20-Finanzministern verabschiedet. 3 Für G-SIIs besteht an dieser Stelle wiederum die besondere Anforderung, bei Anwendung eines MPE-Ansatzes ebenfalls die MREL-Vorgaben auf konsolidierter Ebene des EU-Mutterinstituts einzuhalten. Diese Anforderung des Gesetzentwurfs hat für Non G-SIIs aktuell keine Relevanz. 02 // 2017 29

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