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die bank 02 // 2017

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MANAGEMENT

MANAGEMENT MREL-ANFORDERUNGEN AN BANKEN SPEZIFIZIERT Ausreichend Kapital für den Pleitefall? Mit dem in der EU entwickelten MREL-Konzept soll sichergestellt werden, dass Institute im Fall ihres Scheiterns neben ausreichenden Eigenmitteln zur Deckung entstandener Verluste auch über hinreichend hohe qualifizierte Verbindlichkeiten verfügen. Diese sollen zur Deckung weiterer Verluste bzw. zur Rekapitalisierung des Instituts genutzt werden können. Das TLAC-Konzept verfolgt grundsätzlich das gleiche Ziel, weicht aber in einigen wichtigen Punkten vom MREL-Konzept ab, sodass hier die Notwendigkeit einer Angleichung besteht, um Institute nicht in Teilen widersprüchlichen Normen auszusetzen. Am 23. November 2016 wurde von der EU-Kommission der Entwurf eines umfangreichen regulatorischen Reformpakets vorgelegt. Mit der Gesetzesnovelle werden neue Regularien in europäisches Recht überführt, die auch unter dem Schlagwort Basel IV bekannt sind. Der Kommissionsentwurf umfasst darüber hinaus Regelungen, mit denen die bereits mit der europäischen Bankensanierungs- und -abwicklungsrichtlinie (BRRD) eingeführten Vorgaben zu MREL 1 weiter konkretisiert und dem TLAC- Konzept 2 angeglichen werden sollen. Im Kern zielt die Neufassung der MREL-Vorgaben darauf ab, die spezifischen Kapitalanforderungen an Banken für den Abwicklungsfall mit den generellen regulatorischen Eigenmittelanforderungen zusammenzuführen. Entsprechend erfordert dies eine Harmonisierung der Regelungen der BRRD und der SRM-Verordnung mit den Regelungsbereichen der CRR und CRD IV. Das in der EU entwickelte MREL-Konzept soll sicherstellen, dass gescheiterte Institute nicht nur genügend Eigenmittel zur Deckung von Verlusten bereithalten, sondern auch über hinreichend hohe qualifizierte Verbindlichkeiten verfügen. Diese sollen im Fall des Scheiterns zur Deckung weiterer Verluste und – über die Wandlung in Eigenkapital – 26 02 // 2017

MANAGEMENT zur Rekapitalisierung eines Instituts genutzt werden können. Das parallel vom Financial Stability Board (FSB) entwickelte TLAC-Konzept verfolgt grundsätzlich das gleiche Ziel, weicht aber in einigen wichtigen Punkten vom MREL-Konzept ab. Um die Institute nicht in Teilen widersprüchlichen Normen auszusetzen ist es wichtig, die Konzepte anzugleichen. Auch zukünftig richten sich die TLAC- Vorgaben ausschließlich an global systemrelevante Institute (G-SIIs), während der Anwenderkreis der EU-Regelung grundsätzlich alle Institute umfasst. Der europäische Gesetzentwurf greift diesen Aspekt auf und enthält für G-SIIs teilweise weitergehende Anforderungen als für Non G-SIIs. Die wesentlichen Neuregelungen des europäischen Gesetzentwurfs betreffen die folgenden Bereiche: Berechnung von MREL und Vorgabe konkreter Mindestanforderungen, Einführung zusätzlicher MREL-Konsolidierungskreise, Anrechenbarkeit von Finanzinstrumenten auf MREL, MREL-Abzugspflichten. Berechnung von MREL und Vorgabe konkreter Mindestanforderungen Mit dem Gesetzentwurf wird MREL nunmehr in Relation zu den RWA ausgedrückt. Die bislang geltenden Regelungen der BRRD, die MREL-Quote im Verhältnis zur Summe der Bilanzaktiva auszudrücken, entfallen somit. Durch diese Neuerung erfolgt eine konzeptionelle Integration der Mindestanforderungen an Bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in die bestehenden Regelungen zu den Mindest-Eigenmittelanforderungen gemäß CRR und CRD. MREL wird so zu einer neuen übergreifenden Kapitalkennziffer, die die weiterhin bestehenden Anforderungen an das Kern- und Ergänzungskapital und die neuen Anforderungen an Bail-in-fähige Finanzinstrumente in einer Gesamtquote ausdrückt. Analog zu den Eigenmittelanforderungen differenziert die MREL-Anforderung hierbei zwischen einer generellen, von institutsspezifischen Faktoren und der Abwicklungsstrategie unabhängigen MREL-Anforderung und einer zusätzlichen institutsspezifischen Kapitalanforderung, mit denen u. a. das Risikoprofil des Instituts und Spezifika der Abwicklungsstrategie reflektiert werden. Für die von den Instituten vorzuhaltenden MREL gelten unterschiedliche Vorgaben für G-SIIs und Non G-SIIs, die nachfolgend dargestellt und in ÿ 1 visualisiert werden. Ausschließlich G-SIIs werden eine generelle, von institutsspezifischen Faktoren unabhängige MREL-Vorgabe erhalten. Diese wird – entsprechend den TLAC-Vorgaben – 18 Prozent der RWA betragen und für die ersten beiden Jahre nach Inkrafttreten der Regelungen auf 16 Prozent reduziert sein. Diese generelle MREL-Vorgabe setzt sich zusammen aus den 8 Prozent Mindest-Eigenmittelanforderungen (CET1, AT1 und T2), dem institutsindividuellen SREP-Zuschlag (jedoch ohne die kombinierten Kapitalpuffer) sowie einer Mindestanforderung an Bail-in-fähigen Verbindlichkeiten in Höhe der Differenz aus 18 (16) Prozent und den zuvor genannten Komponenten. Diese generelle MREL- Anforderung kann darüber hinaus durch einen von der Abwicklungsbehörde festzulegenden institutsspezifischen Zuschlag ergänzt werden, wenn dies zum Erreichen der Abwicklungsziele gemäß der individuellen Abwicklungsstrategie als erforderlich angesehen wird. Alle übrigen Institute erhalten lediglich eine von der Abwicklungsbehörde festzulegende institutsspezifische MREL-Vorgabe. Diese soll sich – wie es die Regelungen der BRRD bereits heute vorsehen – insbesondere an der Abwicklungsstrategie des betreffenden Instituts und den sich daraus ergebenden Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungserfordernissen orientieren. Für alle Institute gilt zudem, dass die Abwicklungsbehörden – analog zu den mit dem Baseler Reformpaket ebenfalls neu eingeführten Guidance-Anforderungen an die Eigenmittel – weitere MREL Guidance- Zuschläge einfordern können. Auch wenn der Gesetzentwurf für Non G-SIIs keine ähnlich konkrete Aussage zur Höhe einer MREL-Vorgabe wie für die G-SIIs enthält, lassen sich die Auswirkungen auch für diese Institute zumindest anhand folgender Zusammenhänge abschätzen. Jedes Institut, das nicht über ein einfaches Insolvenzverfahren liquidiert werden kann, muss in ausreichender Höhe Bail-in-fähige Verbindlichkeiten vorhalten, um im Fall des Scheiterns mindestens die als Zulassungsvoraussetzung geltenden Kapitalanfor- 02 // 2017 27

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