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die bank 02 // 2016

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT fi NEUE

ó FINANZMARKT fi NEUE RISIKOGEWICHTE (G) FÜR IMMOBILIENFORDERUNGEN ” 1 Durch Immobilien vollständig besicherte Risikopositionen WOHNIMMOBILIEN Voraussetzungen für eine Privilegierung sind erfüllt G = f(LTV-Quote) LTV-Q ≤ 100%: = {25%, 30%, 35%, 45%, 55%} LTV-Q > 100%: G = G Kontrahent Gewöhnliche Grundpfandrechte / Hypotheken Kapitaldienst hängt nicht maßgeblich von den Erträgen aus der Sicherheit ab Wohnwirtschaftlich genutzte Immobilien Voraussetzungen für eine Privilegierung sind nicht erfüllt G = Max[100%; G Kontrahent ] Investment-Immobilien zur Rendite-Erzielung Kapitaldienst hängt maßgeblich von den Erträgen aus der Sicherheit ab Voraussetzungen für eine Privilegierung sind erfüllt G = f(LTV-Quote) = {70%, 90%, 120%} Investment-Immobilien (wohnwirtschaftlich) Voraussetzungen für eine Privilegierung sind nicht erfüllt G = 150% ADC-Spezialfinanzierungen Erwerb von Grund und Boden, Erschließung und Errichtung von Immobilien G = 150% GEWERBEIMMOBILIEN Voraussetzungen für eine Privilegierung sind erfüllt G = f(LTV-Quote) LTV-Q ≤ 60%: G = {Min[60%; G Kontrahent ] LTV-Q > 60%: G = G Kontrahent Gewerblich genutzte Immobilien Voraussetzungen für eine Privilegierung sind nicht erfüllt G = Max[100%; G Kontrahent ] Voraussetzungen für eine Privilegierung sind erfüllt G = f(LTV-Quote) = {80%, 100%, 130%} Investment-Immobilien (gewerblich) Voraussetzungen für eine Privilegierung sind nicht erfüllt G = 150% 8 diebank 02.2016

FINANZMARKT ó Wiedereinführung externer Ratings im Baseler üKSA REGULIERUNG Am 10. Dezember 2015 hat der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht das Zweite Konsultationspapier zur Überarbeitung des Kreditrisiko-Standardansatzes (üKSA) vorgelegt. Die Aufsicht beurteilt mit den Vorschriften, ob die Eigenmittel der Institute im Hinblick auf die eingegangenen Kreditrisiken angemessen sind. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die neuen Empfehlungen zur Eigenmittelunterlegung von offenen Positionen in diesem Risikobereich und stellt die Unterschiede zur derzeitigen Verfahrensweise in der EU-Verordnung Nr. 575/2013 dar. Hermann Schulte-Mattler | Jürgen Affeld Keywords: Bankenaufsicht, Basel-II-Rahmenwerk, CRR, Kreditrisiko-Standardansatz Die Regelungen des Zweiten KSA-Konsultationspapiers 1 sollen die Absätze 50 bis 210 des Basel-II-Rahmenwerks 2 ersetzen. Im Baseler KSA, genauer in den zu ändernden Absätzen, werden die Forderungspositionen in elf Risikopositionsklassen eingeteilt, denen je nach Risikogehalt der Position bestimmte Risiko- oder Bonitätsgewichte zugeordnet sind. In sechs von den elf Risikopositionsklassen ist zur Festlegung des Risikogewichts einer Forderung der Rückgriff auf externe Kreditbeurteilungen möglich. In vier Klassen sind pauschale Gewichte und in einer Klasse Gewichte in Abhängigkeit von der Größe eine Kennzahl vorgesehen. 3 Marktteilnehmern wird bis zum 11. März 2016 die Möglichkeit zur Kommentierung gegeben. Nachfolgend werden die Regelungen in den – im Vergleich zum derzeitigen KSA gem. Art. 111 bis 141 der EU-Verordnung Nr. 575/2013 (CRR) 4 – geänderten Positionsklassen dargestellt ” 2. Forderungen an Banken In dem Ersten KSA-Konsultationspapier 5 sollten in der Forderungsklasse Banken anstatt externe Ratings nur zwei Risikoparameter die Höhe der zu verwendenden Risikogewichte bestimmen (harte Kernkapitalquote und Net-Non-Performing-Assets- Quote). Dieser Two-risk-Driver-Approach wird vom Baseler Ausschuss aufgrund berechtigter Kritikpunkte der Kreditwirtschaft nicht weiter verfolgt. Nach dem Zweiten KSA-Konsultationspapier sollen externe Ratings bei der Bestimmung der Risikogewichte für Forderungen an Banken, Wertpapierhäuser und andere Finanzinstitute weiterhin Verwendung finden, allerdings in einer „nicht mechanischen Weise“. Die im Vergleich zum derzeitigen KSA unveränderten Gewichte stellen lediglich Basisgewichte dar. Sind Ratings für Banken verfügbar, wird die unter Option 2 bekannte Baseler Regelung angewendet, das heißt, die Risikogewichte in Höhe von 20 bis 150 Prozent richten sich nach dem externen Rating. Die in Europa umgesetzte Option 1, nach der sich die Risikogewichte von Banken nach dem Staatenrating richten (eine Stufe schlechter), wird aufgegeben. Das endgültige Risikogewicht einer Forderung ergibt sich auf der Grundlage der jeweiligen Basisgewichte nach einer Due-Diligence-Analyse, also nach einer sorgfältigen Analyse und Beurteilung der Bonität des Kreditnehmers durch die kreditgewährende Bank. Wird dabei ein höheres Risiko festgestellt, muss die Bank als Risikogewicht mindestens das Basisgewicht der nächsthöheren Ratingklasse verwenden. Für ungeratete Forderungen gegenüber Banken und für Rechtsgebiete, welche aus regulatorischen Gründen die Verwendung externer Ratings nicht mehr zulassen, werden feste Mindestrisikogewichte vorgegeben. Dazu werden Forderungen gegenüber Banken nach bestimmten Kriterien in drei Risikoklassen eingeteilt (Grade A, B, und C), denen die Risikogewichte 50, 100 und 150 Prozent zugeordnet sind. Die Einteilung richtet sich insbesondere nach der Rückzahlungsfähigkeit des Schuldners und ob bestimmte bankaufsichtliche Eigenkapitalquoten eingehalten oder übertroffen werden. Forderungen an Wirtschaftsunternehmen Auch bei Forderungspositionen gegenüber Wirtschaftsunternehmen können weiterhin externe Ratings zur Bestimmung der Risikogewichte und damit der Eigenmittelanforderung verwendet werden. Der in dem Ersten KSA-Konsultationspapier vorgesehene Two-risk-Driver-Ansatz bei Unternehmensforderungen 02.2016 diebank 9

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