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die bank 02 // 2016

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BERUF & KARRIERE

ó BERUF & KARRIERE samkeit des Risikomanagementsystems, der Durchführung der Abschlussprüfungen einschließlich Unabhängigkeit und Beauftragung des Abschlussprüfers sowie der Beseitigung der vom Prüfer festgestellten Mängel. (c) Nominierungsausschuss: Besetzung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats auf Basis einer Stellenbeschreibung mit Anforderungsprofil, Erarbeitung einer Zielsetzung einer angemessenen fl Die Ausschussbildung und -besetzung muss sorgfältig abgewogen und dokumentiert werden. Genderdiversity im Aufsichtsrat sowie einer Strategie zu deren Erreichung, jährliche Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats, jährliche Bewertung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen der einzelnen Mitglieder der Geschäftsleitung und des Aufsichtsrats sowie der Gremien insgesamt, Überprüfung der Grundsätze zur Besetzung der oberen Leitungsebene des Instituts. (d) Vergütungskontrollausschuss: Überwachung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme der Geschäftsleiter und Mitarbeiter (insbesondere Risk Taker) sowie der angemessenen Einbeziehung der internen Kontroll- und sonstigen maßgeblichen Bereiche des Instituts bei der Ausgestaltung der Vergütungssysteme, Vorbereitung der Beschlüsse des Aufsichtsrats über die Vergütung der Geschäftsleiter. Grundsätzlich neu sind darüber hinaus Regelungen zu internen und externen Ressourcen des Aufsichtsrats. So dürfen die entsprechenden Ausschussvorsitzenden – wenn keine Ausschüsse eingerichtet werden der Aufsichtsratsvorsitzende – direkt bei den Leitern der Internen Revision, des Risikocontrollings und dem Leiter der für die Ausgestaltung der Vergütungssysteme verantwortlichen Organisationseinheit Auskünfte einholen. Zudem wird explizit die Möglichkeit vorgesehen, für bestimmte Aufgaben auf externe Sachverständige zuzugreifen. Sollten Aufsichtsräte bisher keine Ausschüsse eingerichtet haben, so ist anhand der genannten Kriterien zu prüfen, ob dies zukünftig der Fall sein sollte. Schwieriger ist der Entscheidungsprozess für alle Institute, die bereits heute über Aufsichtsratsausschüsse verfügen; entweder aufgrund rechtlicher Anforderungen (z. B. Kreditausschuss in Sparkassen) oder zur Unterstützung einer effizienten Arbeitsweise des Gremiums. In diesem Fall stellt sich die Frage, welche Anpassungen bei den bestehenden Ausschüssen an die KWG-Anforderungen erforderlich sind. Ausschüsse, die keine einem KWG-Ausschuss vorbehaltenen Aufgaben wahrnehmen (z. B. ein Strategie- oder ein Technologieausschuss), können unverändert bestehen bleiben. Anders ist es jedoch für Ausschüsse, denen Aufgaben der KWG- Ausschüsse zugewiesen wurden – „deren Aufgaben sind an die Aufgabenverteilung nach dem Kreditwesengesetz anzupassen“ (BaFin-Merkblatt, S. 46). Für den Risikoausschuss und den Prüfungsausschuss dürfte das in der Regel unkritisch sein, da diese häufig schon in einer dem KWG ähnlichen Art eingerichtet wurden. Hierbei gilt es lediglich, die unter (3) betrachteten Regelungen zur Besetzung der Ausschüsse zu berücksichtigen. Anders verhält es sich dagegen bei den Aufgaben des Nominierungs- und des Vergütungskontrollausschusses. Diese werden auch bisher schon in zahlreichen Instituten vollständig oder teilweise durch ein Präsidium (auch Präsidial-, Haupt- oder Ständiger Ausschuss) oder durch einen Personalausschuss wahrgenommen. Das BaFin-Merkblatt legt jedoch eindeutig fest, dass insbesondere im Fall von bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes bestehenden (ähnlich gelagerten) Ausschüssen jedem Ausschuss die ihm nach KWG vorgesehenen Aufgaben vollständig zugewiesen werden müssen – „eine Übertragung einzelner Aufgaben eines Ausschusses auf einen anderen Ausschuss ist nicht zulässig“ (BaFin-Merkblatt, S. 46). Daher muss entweder die bestehende Ausschussstruktur an die neue KWG-Regelung angepasst werden oder die im KWG den Ausschüssen vorbehaltenen Aufgaben müssen zukünftig zwingend durch das Plenum insgesamt wahrgenommen werden. So wäre es etwa nicht möglich, auf die Einrichtung eines Nominierungsausschusses zu verzichten und weiterhin Besetzungsentscheidungen zum Vorstand in einem bestehenden Personalausschuss vorzubereiten. (3) Bildung und Besetzung Das KWG sowie das BaFin-Merkblatt enthalten konkrete Anforderungen an die Bildung und die Besetzung der Ausschüsse. „Der Nominierungsausschuss und der Vergütungskontrollausschuss ist jeweils einzeln einzurichten, eine Zusammenlegung ist nach Auffassung der Bundesanstalt nicht möglich. Es ist zulässig, einen gemeinsamen Risiko- und Prüfungsausschuss zu bilden, [...].“ (BaFin-Merkblatt S. 46). Daneben müssen Ausschüsse aus mindestens drei Personen bestehen, von denen einer zum Vorsitzenden zu wählen ist. Mindestens ein Mitglied eines Ausschusses soll zudem einem weiteren Ausschuss angehören. Aus der Verpflichtung zur eigenständigen Bildung der Auschüsse kann zudem abgeleitet werden, dass diese nicht personenidentisch besetzt werden sollten. Für kleinere, in der Regel mitbestimmte Gremien mit bis zu neun Mitgliedern stellt sich jedoch das Problem, dass sich vor dem Hintergrund der gestiegenen 74 diebank 02.2016

BERUF & KARRIERE ó fachlichen Anforderungen an die Ausschussmitglieder die Einrichtung von drei KWG-Ausschüssen (unter der Annahme eines gemeinsamen Prüfungs- und Risikoausschusses) als schwierig erweisen könnte. Hier steht die BaFin aus Sicht des Autors vor einem Dilemma: Auf der einen Seite sind die Regelungen zur Ausschussbildung aus wissenschaftlicher Perspektive grundsätzlich sinnvoll, unterstützen sie doch eine arbeitsteilige, effiziente und an klaren Eignungskriterien orientierte Zusammensetzung und Arbeitsweise der Gremien und ihrer Ausschüsse. Auf der anderen Seite könnte der Zwang zur Bildung von mindestens drei Ausschüssen kleinere Gremien dazu bringen, auf den Nutzen der Ausschusstätigkeit zu verzichten, was wiederum die Effizienz des Aufsichtsrats insgesamt vermindern könnte. Die Lösung könnte darin bestehen, dass in Anlehnung an die Größeneinteilung der ursprünglichen Gesetzesbegründung für Aufsichtsräte bis zu einer Größe von neun Mitgliedern vereinfachte Anforderungen an die Ausschussbesetzung des Nominierungs- und des Vergütungskontrollausschusses angelegt werden, indem diese Ausschüsse personenidentisch besetzt werden können. Dies widerspricht zwar dem Gebot, Ausschüsse grundsätzlich einzeln einzurichten, scheint für kleinere Gremien jedoch vertretbar zu sein. Dabei sollten auch die grundsätzlichen Kriterien zur Ausschussbildung berücksichtigt werden (s. o.). Da sich die Ausschussaufgaben hierdurch deutlich vergrößern, sollte der Ausschuss nur in begründeten Ausnahmefällen zusätzliche Aufgaben übernehmen. Gleiches sollte für einen kombinierten Risiko- und Prüfungsausschuss gelten, da auch hier das Risiko einer Konzentration von einer zu großen Anzahl komplexer Aufgaben in einem Ausschuss bestehen könnte, was den Zweck der gesetzlichen Regelungen konterkarieren würde. Darüber hinaus bestehen besondere fachliche Anforderungen an die Ausschussmitglieder: „Die Mitglieder der Ausschüsse müssen die zur Erfüllung der jeweiligen Ausschussaufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen haben“ (§ 25 d Abs. 7 KWG). Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zudem über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung verfügen. Außerdem muss ein Mitglied des Vergütungskontrollausschusses „über ausreichend Sachverstand und Berufserfahrung im Bereich Risikomanagement und Risikocontrolling verfügen“ (§ 25 d Abs. 12 KWG) und im Fall von mitbestimmten Aufsichtsräten muss diesem Ausschuss zudem ein Arbeitnehmervertreter angehören. Die fachlichen Anforderungen an die Ausschussmitglieder unterstreichen die Notwendigkeit einer eignungsorientierten Besetzung der Gremien insgesamt und auch der Ausschüsse; proporzorientierte Ausschussbesetzungen sollten damit der Vergangenheit angehören. Fazit Mit der Einrichtung der im KWG vorgesehenen Ausschüsse ist eine erhebliche Effizienzsteigerung in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen möglich. Entsprechend sorgfältig sollten die Institute auf Basis der in diesem Beitrag genannten Kriterien abwägen, ob sie auf die Einrichtung eines Ausschusses verzichten möchten. Kleineren Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen sollte die BaFin die Einrichtung eines personenidentisch besetzten Nominierungs- und Vergütungskontrollausschusses ermöglichen, um so einen Anreiz zur Ausschussbildung zu schaffen. Eine Überfrachtung einzelner Ausschüsse mit einer zu großen Zahl komplexer Aufgaben sollte dabei jedoch möglichst vermieden werden, um das Effizienzsteigerungspotenzial einer Ausschussbildung nutzen zu können. Dabei wird die Praxis zeigen, welche institutsspezifischen Regelungen zur Ausschussbildung und -besetzung durch die Aufsicht akzeptiert werden. Dieses dürfte umso wahrscheinlicher sein, je sorgfältiger die Entscheidung begründet und dokumentiert wurde. ó Autor: Prof. Dr. Peter Ruhwedel ist Wissenschaftlicher Leiter des KCU KompetenzCentrum für Unternehmensführung & Corporate Governance an der FOM Hochschule, Duisburg, sowie geschäftsführender Gesellschafter des DIEP – Deutsches Institut für Effizienzprüfung. 1 Nachfolgend nur Aufsichtsrat. 2 Vgl. Art. 2 AbwMechG vom 02.11.2015 - Bundesgesetzblatt Teil I 2015 Nr. 43 05.11.2015 S. 1864. 3 Vgl. Ruhwedel, Aufsichtsrats-Score 2015. 4 Sollten bestehende gesellschaftsrechtliche Regelungen etwa im Bereich der Sparkassen oder der Volks- und Raiffeisenbanken dagegen sprechen, so sind diese zu berücksichtigen. 02.2016 diebank 75

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