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die bank 02 // 2016

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT

ó BETRIEBSWIRTSCHAFT insgesamt stabil geblieben ist. Jedoch können bei der aktuell guten Marktlage Schuldner und Gläubiger die Zwangsversteigerung vermeiden, indem sie die finanzierten Objekte zu hohen Preisen frei verkaufen. Höhere Durchschnittsgebote, mehr Erfolge Entsprechend der allgemeinen Marktentwicklung sind auch die durchschnittlichen Höchstgebote für ZV-Immobilien gestiegen. Aus unseren Zahlen geht hervor, dass sie 2010 bei rund 73 Prozent des Verkehrswerts lagen. 2014 kletterten sie auf 96 Prozent, und für 2015 ist abermals eine Steigerung abzusehen, wenn auch in geringerem Maße. Eine Recherche zu den Zwangsversteigerungsterminen an rund 60 Amtsgerichten in den letzten drei Jahren zeigt außerdem: Zwar ist die Anzahl der ZV- Termine rückläufig, allerdings werden deutlich mehr davon mit Erfolg durchgeführt. Die deutlichsten Steigerungsraten sind dabei in Berlin mit 23 Prozent sowie in Nordrhein-Westfalen mit 21 Prozent zu verzeichnen. Aber auch in Thüringen und Sachsen bestätigt sich diese positive Entwicklung. Die Gründe dafür sind kaum in der Qualität der Immobilien zu sehen. Teilweise sind in den letzten beiden Jahren Liegenschaften versteigert worden, die schon mehr als acht Jahre angeboten wurden. Vielmehr ist zu erkennen, dass der Erwerb im Rahmen einer Zwangsversteigerung gesellschaftsfähig geworden ist. Noch vor wenigen Jahren wollten viele Interessenten keine Immobilie aus der Zwangsversteigerung erwerben, weil sie nicht die Not und das Leid eines Dritten ausnutzen wollten. Jetzt zeigt sich zunehmend ein anderes Bild. Mindestens 700 Immobilienmakler sind bundesweit im Bereich der Zwangsversteigerungen aktiv. Auch Internetplattformen, Zeitungen und andere Medien bieten eine Fülle an Hilfestellungen für den Interessenten. Der Informationsmangel rund um das Nischenprodukt der notleidenden Immobilie existiert dadurch praktisch nicht mehr. Die Unsicherheit beim Bieter wird auch durch das professionelle Verhalten der Grundpfandgläubiger und die Begleitung durch spezialisierte Makler abgeschwächt. Durch eine forcierte Strategiefindung – also die bewusste Entscheidung, ob eine Zwangsversteigerung sinnvoll ist oder der Schuldner sich kooperativ im Sinne eines freihändigen Verkaufs zeigt – hat sich auch die durchschnittliche Objektqualität verbessert. So finden sich bei den Amtsgerichten immer seltener Immobilien, die eine jahrelange ZV-Historie aufweisen. fl So avanciert die Zwangsversteigerung zum Geheimtipp für den Verkäufer. Gute Gründe für die Zwangsversteigerung Unabhängig von den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen erscheinen Zwangsversteigerungen unter bestimmten Umständen aber durchaus sinnvoll. Zum Beispiel, wenn der Schuldner nicht kooperiert oder sich im Ausland aufhält und dort nicht erreichbar ist. Auch schwierige Nachrangsituationen sowie zerstrittene Erbengemeinschaften können den Ausschlag dafür geben, in die Zwangsversteigerung zu gehen. Denn auf diese Weise lassen sich die Häuser oft schneller und besser verwerten. Mitunter kann in einer Zwangsversteigerung sogar ein höherer Preis erzielt werden als im freien Verkauf. So gab es schon Beispiele von Verkäufen im selben Haus, bei denen die Zwangsversteigerung deutlich mehr Geld einbrachte. Verallgemeinern lässt sich das allerdings nicht. Denn bei den ZV-Terminen spielt die Psychologie eine wichtige Rolle: In der Zwangsversteigerung sind mehrere Bieter gleichzeitig im Raum, die schnell entscheiden müssen. Nicht selten kommt es zu Terminen, bei denen bis zu 30 Gebote abgegeben werden und für die sogar ein Saal angemietet werden muss. Anders als vor fünf bis zehn Jahren erscheinen dann nicht nur professionelle Investoren, die günstig einkaufen wollen, sondern auch Privatleute, die sich für die Immobilie stark interessieren, zum Beispiel Mieter oder Nachbarn. Diese Menschen wissen, dass sie nur diese eine Gelegenheit zum Kauf haben und gehen in dieser Stresssituation teilweise über das selbstgesetzte Limit hinaus. Gerade in Ballungszentren oder bevorzugten Lagen werden in ZV- Terminen deswegen regelmäßig Preise oberhalb des Verkehrswerts geboten. Fazit Die generelle Entwicklung von Preissteigerungen durch stark erhöhte Nachfrage auf dem Immobilienmarkt wirkt sich deutlich auch auf Zwangsversteigerungen aus. Ihre Zahl ist in den letzten Jahren zurückgegangen, wenngleich hier regionale Unterschiede zu verzeichnen sind. Gleichzeitig haben sich die Gebote im Durchschnitt erhöht, ebenso wie die Zahl der erfolgreichen Versteigerungen. Insofern ist die Zeit für Schnäppchenjäger auch bei Zwangsversteigerungen vorbei. Mitunter werden sogar höhere Preise für die Immobilie geboten als im freihändigen Verkauf. Abgesehen davon kann die Zwangsversteigerung für den Verkäufer sinnvoll sein, wenn die Schuldner nicht kooperieren oder die Grundbuchsituation problembelastet und damit wertmindernd ist. So avanciert die Zwangsversteigerung vom Geheimtipp für den Käufer mitunter sogar zum Geheimtipp für den Verkäufer. ó Autor: Dirk Schröder, Head of Real Estate Management bei der Immofori AG. 44 diebank 02.2016

BETRIEBSWIRTSCHAFT ó Meilenstein oder eher eine Sackgasse? OFFENLEGUNG DER VERGÜTUNGSSYSTEME Eins der zentralen Handlungsfelder bei der Regulierung der Finanzmärkte stellt die aufsichtsrechtliche Reglementierung der Vergütungssysteme für Banken und andere Finanzdienstleister dar. Dabei ist die Transparenz der Vergütungssysteme – und der gewährten Vergütungen – eine der Stoßrichtungen der Regulatoren. Die branchenbezogenen Vorschriften für die Offenlegung zu den Vergütungssystemen wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2014 novelliert. Die von den Instituten 2015 (für das Vergütungsjahr 2014) veröffentlichten Vergütungsberichte folgen erstmalig umfassend den erweiterten neuen Anforderungen und ermöglichen eine Standortbestimmung für die Praxis der Offenlegung. Neben den vom Gesetzgeber gewollten Freiräumen beeinträchtigt vor allem die fehlende Anschlussfähigkeit von EU- und nationalen Regelungen die intendierte Transparenz. Werner Klein Keywords: Bankenvergütung, Vergütungsbericht, Regulierung Neben die bis dahin ausschließlich rechtsformbezogenen Vorschriften zur Offenlegung von Vergütungsinformationen (z. B. nach Handelsgesetzbuch oder Deutscher Corporate Governance Kodex, DCGK) sind im Rahmen der Regulierung der Bankenvergütung zusätzliche branchenbezogene Regelungen für Banken getreten, die erstmals 2010 in der Instituts- Vergütungsverordnung (InstitutsVergV) konkretisiert wurden. Im Rahmen der Umsetzung der Eigenkapitalrichtlinie und der Kapitaladäquanzverordnung (CRD IV sowie CRR ) in nationales Recht wurden auch die Vorgaben zur Offenlegung der Vergütungssysteme angepasst. Während die ursprünglichen Anforderungen der alten InstitutsVergV differenzierte Offenlegungspflichten für bedeutende und nicht-bedeutende Institute vorsahen, unterscheidet die novellierte InstitutsVergV vom 16. Dezember 2013 in ihrem Anwendungsbereich nur noch zwischen CRR- und Nicht- CRR-Instituten. Dabei regelt die Instituts- VergV selbst in § 16 Abs. 2 nur noch die Offenlegungspflichten von Nicht-CRR-Instituten (Finanzdienstleistungsinstitute, z. B. Leasing, Factoring). Demgegenüber verweist § 16 Abs. 1 InstitutsVergV für alle CRR-Institute (Einlagenkreditinstitute), einheitlich und unabhängig von ihrer Größe, unmittelbar auf Art. 450 der CRR. Nach dem Wortlaut des Art. 450 CRR bezieht sich der Umfang der Offenlegung für alle CRR-Institute nur auf die Vergütungssysteme und Vergütungen von Geschäftsleitern und Risk Takern. Somit bräuchten diese Institute also weder allgemeine Ausführungen zur Ausgestaltung ihrer Vergütungssysteme noch zu den quantitativen Vergütungen für die Gruppe der Non-Risk Taker zu machen, die immerhin typischerweise etwa 95 Prozent der Beschäftigten ausmacht. Im Hinblick auf die demgegenüber umfassenderen Vorschriften des § 16 Abs. 2 für die Nicht-CRR-Institute (und auch im Vergleich zur früheren Regelung der InstitutsVergV) erscheint diese Konsequenz überraschend und offensichtlich nicht beabsichtigt. Bei nicht-bedeutenden CRR-Instituten im Sinne des § 17 InstitutsVergV ergibt sich daraus sogar eine besondere Erleichterung, die in dieser Form vermutlich ebenfalls nicht beabsichtigt ist: Da nicht-bedeutende Institute nach den aktuellen Regelungen der § 18 InstitutsVergV keine Risk Taker identifizieren müssen, bestehen für sie nach dem Wortlaut der CRR in Verbindung mit § 16 Abs. 1 InstitutsVergV streng genommen keinerlei Offenlegungspflichten zur Vergütung. Im Gegensatz dazu haben alle Nicht- CRR-Institute die deutlich weitergehenden Anforderungen zur Offenlegung zu erfüllen. Sie haben bei der Offenlegung nicht nur Geschäftsleiter und Risk Taker im Fokus, sondern auch alle anderen Mitarbeiter (Leitende Angestellte, außertariflich und tariflich Beschäftigte), auch dann, wenn sie nicht als bedeutend eingestuft sind. Insgesamt gelten damit faktisch für Nicht-CRR-Institute strengere Vorschriften gegenüber nicht bedeutenden CRR-Instituten. Dass die Offenlegung zu den Vergütungssystemen weiter ein wichtiges 02.2016 diebank 45

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