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die bank 01 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG

REGULIERUNG INPFLICHTNAHME Banken als Dienstleister für die Finanzämter Finanzbehörden bedienen sich zunehmend der Banken als Erfüllungsgehilfen für steuerliche Aufgaben, die eigentlich in die originäre Zuständigkeit der Finanzbehörden fallen und ohne, dass eine Entschädigung erfolgt. Insbesondere in den letzten fünf Jahren wurde der Kreditwirtschaft eine Vielzahl zusätzlicher Pflichten im Bereich des Steuerrechts auferlegt. Weitere sind in Arbeit. Dies wiegt insbesondere vor dem Hintergrund schwer, dass die Kreditwirtschaft mit weitem Abstand die am höchsten mit Bürokratiekosten belastete Branche ist. Kreditinstitute müssen bereits seit geraumer Zeit eine Vielzahl von Melde- und Übermittlungspflichten für die Finanzbehörden erfüllen. Banken sind zudem als „auszahlende Stellen“ verpflichtet, die Kapitalertragsteuer zu ermitteln, einzubehalten, weiterzuleiten und zu bescheinigen – obwohl die Erhebung der Steuern in die originäre Zuständigkeit des Staats fällt. 1 Weiterhin müssen die Kreditinstitute im Rahmen der Erhebung der Abgeltungsteuer auch das sogenannte Freistellungskontrollverfahren nach § 45d EStG umsetzen, mit dem anhand der Mitteilung der Bank geprüft wird, ob Steuerpflichtige bei der Freistellung von der Abgeltungsteuer mehr als den Sparer-Pauschbetrag von 801/1902 Euro in Anspruch nehmen. Zudem sind Banken verpflichtet, im Todesfall von Kunden „Todesfallmeldungen“ mit den vorhandenen Guthaben an die Finanzbehörden zu senden, die die Finanzämter für die Erbschaftsteuer nutzen (§ 33 ErbStG). Zudem müssen Banken steuerverfahrensrechtliche Legitimationsprüfungen bei Kontoeröffnungen vornehmen (§ 154 AO) und „Hilfsarbeiten“ bei der Vermögensbildung verrichten (5. VermBG). Die Finanzbehörden können zudem von Kreditinstituten nach § 93 und § 97 der Abgabenordnung (AO) sogenannte Einzel- bzw. Sammelauskünfte über Konto- und Depotinhaber verlangen, sofern dies für deren Besteuerung notwendig ist und ein hinreichender Anlass besteht. Letztlich verpflichtet das im Jahr 2003 eingeführte Kontenabrufverfahren Kreditin- stitute dazu, eine umfassende Datei mit sämtlichen Konten- und Depotstammdaten zu führen, auf die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) jederzeit automatisiert zugreifen kann (§ 24c Abs. 1 KWG, §§ 93, 93b AO). Das ursprünglich für Zwecke der Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung geschaffene Kontenabrufverfahren wird mittlerweile jedoch zu wesentlichen Anteilen von Gerichtsvollziehern genutzt, die die abgerufenen Daten für die Erbringung der eigenen entgeltlichen Leistungen gegenüber ihren Auftraggebern nutzen. 2014 wurde zudem das FATCA-Abkommen vereinbart, in dessen Rahmen sich EU und USA auf einen gegenseitigen Datenaustausch hinsichtlich Konten, Kontoerträgen sowie Veräußerungsgewinnen von steuerpflichtigen Personen geeinigt hatten. Die FATCA- Regelungen wiederum wurden 2016 von der OECD „kopiert“ und in den sogenannten Common Reporting Standard (CRS) übernommen. Deutschland hat auf dieser Basis inzwischen 79 Abkommen mit über 100 Staaten geschlossen. Die Institute haben zwar einen Anspruch darauf, dass ihnen entstandene Aufwendungen erstattet werden, wenn Finanzbehörden anlassbezogen Kundeninformationen einfordern – und zwar auch dann, wenn diese Anfragen aus dem Ausland kommen. Die automatisierte Meldung der Kreditinstitute an ausländische Steuerbehörden erfolgt jedoch ohne Aufwanderstattung, obwohl sie mit erheblichem Aufwand verbunden ist, weil manuelle und automatisierte Prozesse für die Erfüllung der Meldepflichten implementiert werden mussten bzw. müssen. Diese Differenzierung lässt sich sachlich nicht rechtfertigen. Neue Meldepflichten für Banken 2018 wurden durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) verschiedene neue Melde- und Übermittlungspflichten für Kreditinstitute eingeführt. Nach § 138 Abs. 2 Nr. 4 AO müssen Banken zunächst die Tatsache melden, wenn die Bank selbst erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer sog. „Drittstaat-Gesellschaft“ ausüben kann. Drittstaat-Gesellschaften sind Personengesellschaften bzw. Körperschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung in Staaten oder Territorien, die nicht Mitglieder der EU oder EFTA sind. Weiter müssen Banken nach dem neuen § 138b auch von der Bank hergestellte oder vermittelte Beziehungen der Kunden zu Drittstaat-Gesellschaften an die Finanzbehörden melden. Aufgrund der unbestimmten Begriffe und des hohen Verwaltungsaufwands für die Kreditinstitute hatten die Bankenverbände vergeblich vorgeschlagen, Beteiligungen in solchen Staaten zu melden, die nicht am internationalen automatischen Informationsaustausch nach FATCA und nach CRS teilnehmen und die als nicht kooperierende Staaten 48 01 // 2019

REGULIERUNG FAZIT: MELDEPFLICHTEN REDUZIEREN, ENTSCHÄDIGUNGSREGELUNG EINFÜHREN Die ersatzlose Inpflichtnahme der Kreditwirtschaft durch den Staat für originär staatliche Aufgaben ist verfassungsrechtlich problematisch und für die Mitgliedsinstitute mit erheblichen Bürokratiekosten verbunden. So kostete die Banken etwa die Umsetzung der Kapitalertragbesteuerung bereits im Jahr 2006 eine Summe von 628 Mio. € pro Jahr, die Geldwäschebekämpfung 775 Mio. € jährlich. 3 Es ist davon auszugehen, dass die Kosten der Umsetzung der Kapitalertragbesteuerung nach Einführung der Abgeltungsteuer weitaus höher sind. Aus der unverhältnismäßigen Belastung der Kreditinstitute mit unternehmensfremden Aufgaben ergibt sich zunächst die Notwendigkeit, diese Aufgaben auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren und im Sinn einer Verhältnismäßigkeit angemessen zu verringern. Zudem wäre die Einführung einer Entschädigungsregelung für diejenigen notwendig, auf die die (unternehmensfremdem) Aufgaben übertragen werden. Dadurch würde der Staat angehalten, nicht leichtfertig Lasten auf Private abzuwälzen, ohne sich Gedanken über die sich daraus für die Verpflichteten ergebenden Kostenbelastungen zu machen. qualifiziert werden. Hierfür hätte bürokratiearm an eine Liste von nicht kooperativen Staaten angeknüpft werden können, die von der EU entwickelt wurde. Dies hätte die Belastung der inländischen Institute auf ein sinnvolles und zumutbares Maß begrenzt. Durch das StUmgBG wurde auch die Legitimationsprüfung der Kunden gem. § 154 AO verschärft. Kreditinstitute müssen nunmehr auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, aller Verfügungsberechtigten und aller wirtschaftlich Berechtigten aufzeichnen. Zudem müssen Meldungen an die Finanzbehörden abgegeben werden, wenn das Kreditinstitut diese Daten aufgrund unzureichender Mitwirkung des Kunden nicht ermitteln kann. Aufgrund der Forderung der Kreditwirtschaft wurden zumindest bestimmte Erleichterungen, etwa für die Legitimationsprüfung von juristischen Personen, beibehalten. 2 Planungen für weitere Meldepflichten der Banken Bis zum 1. Juli 2020 muss zudem die sogenannte DAC6-Richtlinie umgesetzt werden, durch die Anzeigepflichten für grenzüberschreitende, potenziell aggressive Steuergestaltungen eingeführt werden. Zudem droht parallel durch den deutschen Gesetzgeber die Einführung einer (zusätzlichen) Anzeigepflicht für rein nationale Steuergestaltungen. Durch den Entwurf einer Änderung der Zahlungsdiensterichtlinie droht zudem die Einführung neuer Pflichten für Zahlungsdienstleister. Aus Sicht der EU-Kommission könnten „Dritte, die über Zahlungsinformationen verfügen, den Steuerbehörden ein komplettes Bild von Online-Käufen vermitteln und ihnen so helfen, die Einhaltung der Mehrwertsteuerpflichten bei der Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ordnungsgemäß zu überwachen“. 4 Insbesondere Banken sind Dritte im Sinne dieser Richtlinie. Vorgesehen ist die Einführung einer Verpflichtung zur Aufzeichnung und Übermittlung von Daten über elektronischen Geschäftsverkehr/Online-Käufe durch Zahlungsdienstleister an Steuerbehörden. Autor Dr. Daniel Hoffmann ist Syndikusrechtsanwalt und als Abteilungsdirektor im Geschäftsbereich Steuern beim Bundesverband deutscher Banken e. V. in Berlin tätig. 1 Art. 108 Abs. 1 Satz 1 GG und § 85 AO. 2 Vormals Nr. 7k AEAO zu § 154 AO, nunmehr § 154 Abs. 2d AO i.V.m. Nr. 11 AEAO zu § 154 AO i.d.F. vom 11. Dezember 2017. 3 Studie „Bürokratiekosten in der Kreditwirtschaft" der IW Consult GmbH im Auftrag des ZKA (Zentraler Kreditausschuss, heute Deutsche Kreditwirtschaft), 2006, S. 15, 62 – 65. 4 Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Zahlungsdienstleister, COM (2018) 812 final, S. 3. 01 // 2019 49

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