Aufrufe
vor 5 Jahren

die bank 01 // 2019

  • Text
  • Banken
  • Institute
  • Zudem
  • Unternehmen
  • Zahlungsverkehr
  • Transaktionen
  • Deutschland
  • Vorgaben
  • Anforderungen
die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Kapital

REGULIERUNG Kapital ermöglicht. Für KMU wird ein vereinfachter Prospekt eingeführt, der verwaltungs- und kostenentlastend wirken soll. Daneben wird der Umfang der für den Prospekt erforderlichen Informationen präzisiert. Von der Vereinfachung des Prospektbilligungsverfahrens profitieren insbesondere Unternehmen, die häufig Wertpapiere emittieren. Sie können künftig ein einheitliches Formular verwenden, was das Verfahren beschleunigen wird. Weitere Level 2- und Level 3-Maßnahmen werden im Laufe des Jahres 2019 erwartet, die die Anforderungen an den Inhalt und das Billigungsverfahren konkretisieren. Darüber hinaus beabsichtigt die EU-Kommission, bis zum 2. Quartal 2019 festzulegen, welchen Inhalt der Prospekt für Emissionen sog. „grüner Anleihen“ aufweisen muss, um potenziellen Anlegern zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen. 13. Sustainable „Green“ Finance Mit Veröffentlichung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums hat die EU-Kommission im März 2018 einen Impuls zur Einführung neuer Legislativmaßnahmen im Bereich nachhaltiger Finanzierungen gesetzt. Die ökologische Nachhaltigkeit von Investitionen soll mehr Bedeutung erhalten. Darüber hinaus soll ein Bewusstsein geschaffen werden, dass sich Umweltrisiken auch negativ auf den Finanzsektor auswirken können. Vor diesem Hintergrund umfasst das europäische Rahmenwerk, das Bestandteil der Kapitalmarktunion ist, drei Verordnungsentwürfe, wobei allerdings noch unklar ist, wann diese in Kraft treten sollen. Die Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen legt fest, nach welchen Kriterien das Nachhaltigkeitserfordernis erfüllt, also eine ökonomische Tätigkeit – in Anlehnung an die sog. ESG-Faktoren Umwelt, Soziales und Unternehmensführung – als nachhaltig einzuordnen ist (Taxonomie-Verordnung). Die Taxonomie-Verordnung bildet das Kernelement des Verordnungspakets. Die EU-Kommission hat die Technical Expert Group (Sustainable Finance) beauftragt, eine erste Liste mit Kriterien zu grünen Finanzprodukten, die zur Abschwächung des Klimawandels beitragen können, bis Juni bzw. spätestens Dezember 2019 vorzulegen. Gleichzeitig ist mit der Etablierung von „grünen Labels“ auch beabsichtigt, ein „Green Washing“ von Finanzprodukten (um ungerechtfertigt Vergünstigungen zu erhalten) verhindern zu können. Die Verordnung über die Offenlegung von Informationen über nachhaltige Investitionen und Nachhaltigkeitsrisiken führt Offenlegungspflichten für institutionelle Investoren und Asset Manager mit dem Hinblick darauf ein, wie diese die ESG-Faktoren in ihren Entscheidungsprozessen berücksichtigen. Ferner soll ein weiterer Entwurf zur Änderung der Benchmark-Verordnung eine neue Kategorie von Benchmarks in Bezug auf Referenzwerte für CO 2 -arme Investitionen und Referenzwerte für Investitionen mit günstiger CO 2 -Bilanz einführen. Daneben gibt es Überlegungen, Nachhaltigkeitskriterien bei der Berechnung von Eigenkapitalanforderungen risikomindernd zu berücksichtigen. Schließlich beabsichtigt die EU-Kommission, bis zum 2. Quartal 2019 einen Bericht mit Leitlinien zu einem Regelwerk für Green Bonds vorzulegen. 14. Tokens und virtuelle Währungen Die aufsichtsrechtliche Einordnung von Tokens und Kryptowährungen ist in der EU immer noch nicht abschließend und einheitlich geklärt. Während die BaFin Kryptowährungen wie Bitcoins als Finanzinstrument in Form von Rechnungseinheiten qualifiziert, wurde diese Einschätzung vom KG Berlin mit Urteil vom 25. September 2018 (Az. 161 Ss 28/18) abgelehnt. Allerdings besitzt das Urteil für die BaFin grundsätzlich keine Bindungswirkung. Sie hat auch schon angekündigt, ihre Verwaltungspraxis 38 01 // 2019

REGULIERUNG nicht zu ändern. Die Bundesregierung hat im Rahmen einer Kleinen Anfrage signalisiert, dass sie die aufsichtsrechtliche Bewertung der BaFin teilt. Eine abschließende Klärung durch den (europäischen) Gesetzgeber wäre jedoch wünschenswert. Insofern wurden die ESAs beauftragt, die Rechtsqualität von Tokens und Kryptowährungen näher zu prüfen. Am 9. Januar 2019 haben die EBA und die ESMA ihre Berichte vorgelegt. In Reaktion auf die aktuellen Entwicklungen im Bereich der Kryptowährungen hat die BaFin im Oktober 2018 den Entwurf eines Rundschreibens für einen angemessenen und risikoorientierten Umgang mit virtuellen Währungen zur Konsultation gestellt, der voraussichtlich Anfang des nächsten Quartals finalisiert wird. Darin weist sie darauf hin, dass bei Konten, auf denen Zahlungen eingehen, die dem Tausch von virtuellen Währungen zugrunde liegen, zusätzliche Angaben zum Kontoinhaber und der Transaktion erforderlich sein können. Daneben wird auf weitere Risikofaktoren hingewiesen, die erhöhte Sorgfaltspflichten und bei Anhaltspunkten für Geldwäsche eine Verdachtsmeldung nach dem Geldwäschegesetz zur Folge haben können. Auf internationaler Ebene hat die FATF angekündigt, bis Juni 2019 erste Vorgaben zur grenzüberschreitenden Regulierung von Kryptowährungen zu erarbeiten. 15. Verbriefungen Als weitere Bestandteile der Kapitalmarktunion sind seit dem 1. Januar 2019 zwei neue Verbriefungsverordnungen in Kraft getreten. Zum einen handelt es sich bei den neuen Regelungswerken um die STS-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 vom 12. Dezember 2017), die neben einheitlichen Vorgaben u. a. zum Risikoselbstbehalt und zur Sorgfaltsprüfung institutioneller Anleger Voraussetzungen festlegt, um eine Verbriefung als standardisierte, transparente und einfache (STS-) Verbriefung einzuordnen. Mithilfe dieser neu geschaffenen Kategorie von weniger komplexen Verbriefungen soll es dem Anleger ermöglicht werden, das mit seiner Anlage verbundene Risiko besser einschätzen zu können. Aus regulatorischer Sicht ist eine STS-Verbriefung für Eigenkapitalzwecke privilegiert, da auf sie geringere Risikogewichte Anwendung finden. Zum anderen sieht die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 Anpassungen der CRR u. a. hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen vor. Insgesamt ist es Ziel der Maßnahmen, den Verbriefungsmarkt wieder zu beleben und dem Kapitalmarkt eine neue, einfache Anlageklasse zu ermöglichen, die neben komplexe Verbriefungen tritt. Dadurch können auch die Besonderheiten von STS-Verbriefungen angemessen berücksichtigt werden. Die STS-Verordnung gilt, vorbehaltlich einiger Ausnahme- bzw. Übergangsregelungen und noch zu erlassender Level 2-Maßnahmen, für Verbriefungen, für die Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 emittiert werden. Hingegen findet die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 grundsätzlich auch auf bereits bestehende Verbrie- 01 // 2019 39

die bank