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die bank 01 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 10.

REGULIERUNG 10. Notleidende Kredite und Risikopositionen Im Rahmen der Kapitalmarktunion sollen die hohen Bestände an notleidenden Krediten (NPL) bzw. Risikopositionen (NPE) reduziert werden, um den Bankensektor widerstandsfähiger zu machen und die Bankbilanzen zu sanieren. Die neuen Vorgaben werden allerdings erst im Laufe des Jahres 2019 anwendbar sein bzw. voraussichtlich im nächsten Jahr finalisiert werden. Als Level 1-Maßnahmen sind von der EU-Kommission im Frühjahr 2018 zwei Entwürfe veröffentlicht worden. Dabei handelt es sich um eine Verordnung zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (COM (2018) 134 final) sowie um die Richtlinie über Kreditdienstleister, Kreditkäufer und die Verwertung von Sicherheiten (COM (2018) 135 final). Die Richtlinie sieht ein Zulassungsverfahren für die bislang unregulierten Kreditdienstleister vor, d. h. solche Unternehmen, die im Namen eines Kreditinstituts oder eines Kreditkäufers im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag tätig werden, der von einem Kreditinstitut oder dessen Tochterunternehmen ausgestellt wurde. Die Erlaubnis ermöglicht es Kreditdienstleistern, auch grenzüberschreitend – basierend auf einem EU-Pass – tätig zu werden. Ein öffentliches Register soll alle lizensierten Kreditdienstleister erfassen. Daneben sieht die Richtlinie inhaltliche Vorgaben an die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Kreditdienstleistern und Kreditgebern vor sowie an Auslagerungsverträge mit Kreditdienstleistern. Des Weiteren regelt die Richtlinie, dass Kreditkäufer berechtigt sind, von Kreditinstituten alle wesentlichen Informationen zu verlangen, die für die Bewertung der Kredite und die Wahrscheinlichkeit der Wiedereinbringung benötigt werden. Zu diesem Zweck wird die EBA Formulare entwerfen. Ein Zulassungsverfahren ist für Kreditkäufer nicht vorgesehen, strengere Anforderungen dürfen die Mitgliedstaaten insofern nicht implementieren. Schließlich sieht die Richtlinie ein beschleunigtes außergerichtliches Sicherheiten-Verwertungsverfahren für Kreditgeber vor. Die Richtlinie soll von den Mitgliedstaaten mit einigen Ausnahmen bis zum 31. Dezember 2020 umgesetzt werden. Die Verordnung zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen, die Änderungen der CRR zur Folge haben wird, weist zwei Kernelemen- 36 01 // 2019

REGULIERUNG te auf: Die Banken werden zum einen verpflichtet, ausreichende Rückstellungen vorzunehmen, wenn neue Kredite notleidend werden. Dadurch sollen angemessene Anreize gesetzt werden, NPL frühzeitig anzugehen und es nicht zu einer übermäßigen Anhäufung von NPL kommen zu lassen. Reicht die Summe der Rückstellungen und sonstigen Anpassungen nicht aus, um Verluste aus NPE bis zur gemeinsam vereinbarten Mindesthöhe zu decken, greift zum anderen die sog. aufsichtsrechtliche Letztsicherung („Prudential Backstop“), die den Abzug der Differenz von den Posten des harten Kernkapitals (CET1) erforderlich machen würde. Ein konkretes Datum für die Geltung der Verordnung steht noch nicht fest, allerdings wurde Ende Dezember 2018 eine politische Vereinbarung zwischen EU-Parlament und EU-Rat erreicht, sodass mit der Annahme im Laufe des ersten Quartals 2019 gerechnet werden kann. Die Level 1-Maßnahmen werden zusätzlich von EBA-Leitlinien flankiert. Dabei handelt es sich zum einen um die von der EBA entworfenen Leitlinien zur Verwaltung von notleidenden oder gestundeten Forderungen (NPL-Leitlinien), die ab dem 30. Juni 2019 in Kraft treten. Sie enthalten Vorgaben zum Umgang mit notleidenden Krediten, um deren Bestand zu reduzieren und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu stärken. Im Gegensatz zu den bereits im März 2017 von der EZB herausgegebenen Empfehlungen in Bezug auf notleidende Forderungen, die sich explizit an bedeutende Kreditinstitute richten, adressieren die NPL-Leitlinien alle Kreditinstitute sowie die EZB und die nationalen Aufsichtsbehörden. Die NPL-Leitlinien sehen die Einführung eines Schwellenwerts für den Bestand an notleidenden Krediten von fünf Prozent vor. Von der Überschreitung des Schwellenwerts hängt die Intensität der Überwachung durch die Aufsichtsbehörden sowie die verpflichtende Einhaltung von bestimmten organisatorischen Vorgaben ab. Die NPL-Leitlinien machen u. a. Vorgaben zur NPE-Strategie, Governance und Ablauforganisation, zu Forbearance-Maßnahmen, bilanziellen Erfassung von NPE, Bewertung von Wertminderungen und Abschreibungen. Einen weiteren Baustein markieren die von der EBA am 17. Dezember 2018 vorgelegten Leitlinien zur Veröffentlichung von notleidendenden und gestundeten Forderungen, die ab dem 31. Dezember 2019 anwendbar sind. Ziel dieser Leitlinien ist es, die Transparenz für Markteilnehmer zu erhöhen, um ihnen einen besseren Einblick in die Vermögenswerte und -verteilung sowie den Wert und Qualität der Sicherheiten von Banken zu geben. 11. Outsourcing Nach dem im Sommer 2018 veröffentlichten Konsultationspapier der EBA ist beabsichtigt, dass die im Entwurf vorliegenden Leitlinien zu Auslagerungsvereinbarungen (Outsourcing-Leitlinien) ab dem 30. Juni 2019 in Kraft treten. Einerseits wird darin klargestellt, dass die neuen Vorgaben nur für solche Auslagerungsvereinbarungen gelten sollen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Outsourcing-Leitlinien abgeschlossen werden. Andererseits sollen Institute ihre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Auslagerungsvereinbarungen dahingehend überprüfen, ob sie in Einklang mit den neuen Anforderungen stehen, und ggf. ändern. Das neue Rahmenwerk vereinheitlicht die Auslagerungsvereinbarungen für alle europäischen Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Zahlungsund E-Geld-Institute. Im Vergleich zu den bisherigen CEBS-Leitlinien und den nationalen Vorgaben in AT 9 MaRisk ist der Regelungsumfang um ein Vielfaches erweitert worden. Die BaFin hat bereits am 8. November 2018 eine Orientierungshilfe zu Auslagerungen an Cloud-Dienstleister veröffentlicht, in der sie die derzeitige aufsichtliche Praxis skizziert. Die Outsourcing-Leitlinien formulieren Definitionen und Beispiele, die eine Auslagerung begründen. Darüber hinaus werden Kriterien festgelegt, die eine Tätigkeit oder Funktion als kritisch oder wichtig qualifizieren lassen, wovon z.B. auch der erforderliche Inhalt der abzuschließenden Auslagerungsverträge abhängt. Die Vorgaben an die Auslagerungsverträge sind weitaus granularer als die bisherigen Anforderungen. Des Weiteren konkretisieren die Leitlinien den Auslagerungsprozess und machen detaillierte Vorgaben, was Institute bei der Voranalyse, Risikobewertung, Weiterverlagerung und bei Vertragskündigung beachten müssen. In diesem Zusammenhang legt die EBA ein Rahmenwerk für die Due- Diligence-Prüfung potenzieller Dienstleister fest. Es muss z. B. berücksichtigt werden, ob der Dienstleister durch eine Aufsichtsbehörde autorisiert wird oder ob er seinen Sitz innerhalb der EU hat. Bei Dienstleistern mit Sitz außerhalb der EU sind erhöhte Anforderungen einzuhalten. Daneben müssen Institute strengere Dokumentations- und Informationspflichten erfüllen. Insbesondere ist ein Register über alle Auslagerungsaktivitäten zu führen, aus dem die identifizierten Risiken der Auslagerungen hervorgehen. Die Institute müssen diese Daten der Aufsicht melden. Dies gilt insbesondere auch für die Auslagerung kritischer und wichtiger Funktionen – auch dann, wenn sich die Einordnung von einer unkritischen in eine wichtige Auslagerung ändert. 12. Prospektverordnung Mit der Prospektverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2017/1129) werden harmonisierte Vorschriften im Hinblick auf die Prospektpflichtschwellen, das Prospektbilligungsverfahren sowie den Prospektinhalt geschaffen. Insbesondere werden Erleichterungen für kleinere und mittlere Unternehmen und für Sekundäremissionen eingeführt. Die Prospektverordnung ist ab dem 21. Juli 2019 in allen EU-Mitgliedstaaten anzuwenden, wobei einzelne Regelungen bereits ein Jahr vorher in Kraft getreten sind. Prospektausnahmeregelungen für die Zulassung bestimmter Finanzinstrumente zum Handel an einem geregelten Markt gelten bereits seit dem 20. Juli 2017. Wesentliche Inhalte der Prospektverordnung sind die Anhebung des Schwellenwerts für die Prospektpflicht auf 1 Mio. €, die vor allem für kleine und mittlere Unternehmen einen erleichterten Zugang zu 01 // 2019 37

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