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die bank 01 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 5.

REGULIERUNG 5. Finanzanlagenvermittlungsverordnung Ende 2018 hat die Bundesregierung einen Regierungsentwurf zur Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) vorgelegt. Die Änderungen dienen der Umsetzung von Art. 3 (2) MiFID II, der besagt, dass für Unternehmen, die vom Anwendungsbereich der MiFID II grundsätzlich ausgeschlossen sind, bestimmte Vorgaben dennoch zur Anwendung kommen müssen. Konkret werden davon die in § 34f GewO geregelten gewerblichen Finanzanlagenvermittler erfasst. Zur Umsetzung der Vorgaben der Mi- FID 2 werden zusätzliche Wohlverhaltensregelungen für gewerbliche Finanzanlagenvermittler in die FinVermV aufgenommen bzw. bestehende Regelungen angepasst. Darüber hinaus werden überwiegend redaktionelle Angleichungen der FinVermV an die Formulierungen der neu gefassten Versicherungsvermittlungsverordnung vorgenommen. Die Wohlverhaltenspflichten entsprechen grundsätzlich denen, die auch von Wertpapierfirmen nach der MiFID II eingehalten werden müssen. So sind Finanzanlagenvermittler künftig verpflichtet, Interessenkonflikte zu vermeiden bzw. offenzulegen und dementsprechend auch die Vergütungsregelungen auszugestalten. Daneben müssen sie Anlegern geeignete Informationen zu den Finanzanlagen einschließlich Kostenübersichten zur Verfügung stellen. Zudem sind sie verpflichtet, nur solche Finanzanlagen zu vertreiben, die dem definierten Zielmarkt entsprechen. Der Finanzanlagenvermittler muss sich insofern die erforderlichen Informationen beschaffen und dafür Sorge tragen, dass die empfohlenen oder vermittelten Finanzanlagen unter Berücksichtigung des Zielmarkts für die Anleger geeignet sind. Auch werden Pflichten zur Annahme und Gewährung von Zuwendungen eingeführt, die in vergleichbarer Form auch für Wertpapierfirmen bestehen. Um den Anlegerschutz zu stärken und die Marktüberwachung zu verbessern, werden zudem Vorgaben an die Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation eingeführt. Am 15. März 2019 wird der Bundesrat über den Entwurf der Fin- VermV abstimmen. 6. FinTechs FinTechs agieren nicht in einem gesonderten Rechtsbereich, sondern bewegen sich in einem multidisziplinären Regelungskreis. Sie werden – veranlasst durch die fortschreitende Digitalisierung des Bankensektors – auch im Jahr 2019 entscheidende Impulse bei der Schaffung einer Kapitalmarktunion, im Geldwäscherecht oder im Zahlungsdiensterecht setzen (mehr dazu unter dem jeweiligen Stichwort). Mit der Veröffentlichung eines FinTech-Aktionsplans, der bis Mitte 2019 finalisiert sein soll, hat die EU-Kommission ein Kompendium möglicher Regulierungen für den FinTech-Bereich angestoßen. Zu nennen sind beispielsweise die Aufforderung an die ESAs, spätestens im 1. Quartal 2019 eine Erhebung von Zulassung- und Genehmigungsansätzen für innovative FinTech-Geschäftsmodelle mit Blick auf Anwendung von Verhältnismäßigkeit und Flexibilität durchzuführen. Daneben steht die Einrichtung von sog. „regulatorischen Sandkästen“ im Zentrum der Überlegungen, wie sie beispielsweise schon länger im UK und den Niederlanden erprobt werden. Hierbei werden Ideen aus dem FinTech-Bereich in einem geschäftlichen Testumfeld umgesetzt. Am 7. Januar 2019 haben die ESAs einen Bericht über bewährte Praktiken für solche „Sandboxes“ vorgelegt. Weiter soll bis zum 2. Quartal 2019 eine Expertengruppe prüfen, ob das bisherige Regulierungsregime ungerechtfertigte regulatorische Hemmnisse für Finanzinnovationen enthält. Aufgrund von Ankündigungen im Koalitionsvertrag für 2019 ist zudem mit einigen gesetzlichen Regelungsinitiativen in Deutschland zu rechnen. Danach plant die Bundesregierung, ihre Blockchain-Strategie Mitte 2019 unter Federführung des BMWi und BMF vorzulegen. Die Blockchain-Technologie bietet darüber hinaus möglicherweise alternative Ansätze zur Erfüllung von Register- bzw. Publizitätspflichten. In einem Antrag an die Bundesregierung vom 11. September 2018 wird in diesem Zusammenhang gefordert, die Abschaffung des Urkundenerfordernisses für Aktien, Schuldverschreibungen und Sondervermögen zu prüfen und durch ein qualifiziertes digitales Register zu ersetzen. 7. Groß- und Millionenkredite Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Rundschreiben der BaFin zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden. Damit hat die BaFin die Leitlinien der EBA (EBA/GL/2017/15), die die CEBS-Leitlinien zur Umsetzung der geänderten Regelungen für Großkredite vom 11. Dezember 2009 ersetzen, in ihrer Verwaltungspraxis weitgehend inhaltsgleich umgesetzt. Die Leitlinien konkretisieren den Begriff „Gruppe verbundener Kunden“ gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 39 CRR, der insbesondere im Rahmen des Großkreditregimes von Bedeutung ist. Das Rundschreiben gilt für alle CRR-Kreditinstitute und CRR- Wertpapierfirmen mit Ausnahme von bedeutenden Instituten i.S.d. SSM-Verordnung, die unter der Aufsicht der EZB stehen und auf die somit die EBA-Leitlinien direkt anwendbar sind. Es beschreibt den Ansatz, den Institute wählen sollen, wenn zwei oder mehr Kunden, die mit Hinblick auf das Risiko eine Einheit bilden, zu einer Gruppe verbundener Kunden zusammenzufassen sind. Insbesondere wird konkretisiert, welche Verbindungen oder wirtschaftliche Abhängigkeit dazu führt, dass von einem einheitlichen Risiko auszugehen ist. Neben einigen sprachlichen Klarstellungen hat die BaFin den nationalen Besonderheiten im Rahmen des Kreditvergabeprozesses nach § 18 KWG Rechnung getragen und das mehrstufige Konzept der Materialitätsgrenzen auf die neuen Rahmenbedingungen übertragen. Ab einem Betrag von 750.000 € sollen Institute ihre Kunden einer Überprüfung auf wirtschaftliche Abhängigkeit unterziehen. Unter diesem Schwellenwert ist eine Prüfung nicht notwendig, auch wenn bekannte Verflechtungen stets zu berücksichtigen sind. Hingegen wird klargestellt, dass ein Insti- 34 01 // 2019

REGULIERUNG tut, bei dem der Betrag von 5 Prozent des Kernkapitals kleiner ist als das Kreditengagement i.H.v. 750.000 €, bereits bei Überschreitung der 5-Prozent-Grenze eine besonders intensive Überprüfung anstoßen soll. Seit dem 1. Januar 2019 sind im Übrigen die Änderungen im Millionenkreditmeldewesen in Kraft, wobei auf die ursprünglich geplante Umgestaltung der Meldevorschriften im Millionenkreditwesen verzichtet wurde. Bei den Änderungen handelt es sich um Ergänzungen bestehender Meldeformate in Bezug auf einzelne Meldepositionen wie NPLs, erwartete Verluste oder Risikopositionen bei Ausfall. 8. ICAAP/ILAAP-Leitfäden der EZB Seit dem 1. Januar 2019 gelten für bedeutende Institute i.S.d. SSM-Verordnung die EZB-Leitfäden zur Sicherstellung einer angemessenen Kapital- (ICAAP) und Liquiditätsausstattung (ILAAP). Sie ersetzen die Anfang 2016 von der EZB veröffentlichten aufsichtsrechtlichen Erwartungen und sind im Übrigen im Zusammenhang mit den EBA-Leitlinien zu den für SREP erhobenen ICAAP- und ILAAP-Informationen zu sehen, die konkrete Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen formulieren. Die EZB-Leitfäden sind zwar nicht rechtsverbindlich, sondern stellen vielmehr Best Practices dar, die die Erwartungen der EZB präzisieren. Die Qualitätsprüfung von ICAAP und ILAAP wird im Rahmen des SREP jedoch auch an den von der EZB aufgestellten Prinzipien erfolgen. Für weniger bedeutende Institute gilt primär der von der BaFin herausgegebene Risikotragfähigkeits-Leitfaden, der im Mai 2018 überarbeitet wurde, sich ebenfalls an den EZB-Leitfäden orientiert, allerdings nur Vorgaben zum ICAAP macht. 9. Kapitalmarktunion Vor dem Hintergrund der Wahlen zum EU-Parlament im Mai 2019 strebt die EU-Kommission an, die im Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion stehenden Gesetzesvorhaben zu beschleunigen und bis zu diesem Zeitpunkt zu verabschieden. Neben der Schaffung eines echten EU-Binnenmarkts für Kapital sollen ein stärker diversifiziertes Finanzsystem und eine effizientere Aufsicht geschaffen werden. Im Rahmen eines ersten Legislativ-Pakets wurden Vorschläge zur Einführung zahlreicher Gesetzgebungsvorhaben veröffentlicht. Dazu gehören etwa Regelungsvorschläge zu gedeckten Schuldverschreibungen, zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds oder zur Regulierung von Crowdfunding-Dienstleistern. Weitere Änderungen im Rahmen der Schaffung der Kapitalmarktunion betreffen die Prospektverordnung, eine Verordnung und Richtlinie zur Regelung von NPLs und die STS-Verordnung. Im Anschluss an die Veröffentlichung eines FinTech-Aktionsplans im März 2018 hat die EU-Kommission einen weiteren Aktionsplan für nachhaltige Finanzierungen vorgelegt. Um die Ziele der Kapitalmarktunion zu erreichen, ist weiter geplant, die europäische Finanzaufsicht (European System of Financial Supervision) zu reformieren, um die Finanzmärkte effizienter beaufsichtigen zu können. Eine neue Aufgabenverteilung zwischen den Finanzaufsichtsbehörden EBA, ESMA und EIOPA fand bereits ihre Grundlage in dem Vorschlag der EU-Kommission von September 2017 (COM(2017) 536 final), der zu einer Erweiterung ihrer Entscheidungs- und Aufsichtsbefugnisse beitragen soll. 01 // 2019 35

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