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die bank 01 // 2019

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG 1 |

REGULIERUNG 1 | Änderungen, die 2019 anstehen, in der Übersicht Anfang 2019 »» Zweite Evaluierung der Befreiungsvorschriften vom Verkaufsprospekt bei Schwarmfinanzierungen bis zu 2,5 Mio. € Am 1. Januar 2019 »» Inkrafttreten der Änderungsverordnung (EU) 2018/1221 zur Berechnung aufsichtlicher Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und STS-Verbriefungen »» Inkrafttreten der STS-Verordnung Nr. 2017/2402 und der Verordnung Nr. 2017/2401 zur Anpassung der CRR »» Inkrafttreten der Änderungen im Millionenkreditmeldewesen Am 15. März 2019 »» Bundesrat stimmt über FinVermV-Entwurf ab Am 15. Mai 2019 »» Geltung der EBA-Leitlinien zu Kriterien für STS-Verbriefungen (ABCP und Nicht-ABCP-Verbriefungen) Ab dem 1. Januar 2019 »» gilt das BaFin-Rundschreiben zur Bildung von Gruppen verbundener Kunden »» gelten für bedeutende Institute die EZB-Leitfäden zu ICAAP und ILAAP »» gelten die Mindestquoten für TLAC-Anforderungen (G-SII) »» Zahlungsdienstleister müssen die EBA-Leitlinien über Meldung von Betrugsfällen beachten Am 29. März 2019 » » (voraussichtl.) Austritt des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland aus der EU (Brexit) Am 26. Mai 2019 »» EU-Parlamentswahlen Am 30. Juni 2019 »» Inkrafttreten der EBA-Leitlinien zur Verwaltung von NPL »» Inkrafttreten der EBA-Leitlinien zum Outsourcing (erwartet) »» finale Annahme des EU-Bankenpakets durch EU-Rat »» EU-Kommission will Bericht über bewährte Praktiken für regulatorische Sandboxes vorlegen »» Annahme und Inkrafttreten der Verordnung COM(2018) 646 (final) »» Veröffentlichung RegE zur Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie (EU)2018/843/EU »» Inkrafttreten des Brexit-Steuerbegleitgesetzes und des Brexit-Übergangsgesetzes »» finaler Entwurf zur Crowdfunding-Verordnung Erwartungen für das I. Quartal in denen auf die Mitgliedschaft in der EU Bezug genommen wird. Insofern stellt der Entwurf klar, dass für den Übergangszeitraum auch das UK gemeint ist, wenn von den Mitgliedstaaten der EU die Rede ist. Zudem enthält der Gesetzentwurf Regelungen zur Einbürgerung und doppelten Staatsangehörigkeit. Im Zusammenhang mit dem Brexit stellt sich auch die Frage nach dem Fortbestand des Derivate-Clearings. Das Clearing darf gemäß der EMIR-Verordnung, an der zur Zeit Änderungen verhandelt werden, bislang nur über eine zentrale Gegenpartei (CCP) mit Sitz in der EU oder in einem anerkannten Drittstaat abgewickelt werden und erfolgt derzeit im Wesentlichen über das Londoner Clearinghaus LCH Ltd. Die EU-Kommission hat bereits signalisiert, dass sie im Fall eines harten Brexits eine schnelle, wenn auch zeitlich begrenzte, Gleichwertigkeitsentscheidung für das Clearing im UK treffen wird. Daneben hat die ESMA am 19. Dezember 2018 angekündigt, dass drei weitere Voraussetzungen vorliegen müssen, damit sie CCP im Fall eines harten Brexits anerkennt: Eine CCP muss danach im UK autorisiert und Gegenstand vergleichbarer Aufsichtsvorschriften sein; es müssen Kooperationsvereinbarungen zwischen ESMA und der Bank of England geschlossen werden, und drittens dürfe das UK keine strategischen Defizite im Rahmen seines Aufsichtsregimes zur Geldwäscheund Terrorismusfinanzierungsbekämpfung aufweisen. 3. Crowdfunding und ICO Das Crowdfunding hat sich in den letzten Jahren zu einer eigenständigen Finanzierungsform entwickelt. Aufgrund der derzeit EU-weit unterschiedlichen Regelungen hat die EU-Kommission bereits am 8. März 2018 einen Vorschlag für eine Crowdfunding-Verordnung veröffentlicht. Der 30 01 // 2019

REGULIERUNG Ab dem 21. Juli 2019 »» Anwendung der EU-Prospektverordnung in allen EU-Mitgliedstaaten, weitere Level 2- und Level 3-Maßnahmen werden in 2019 erwartet Ab dem 31. Dezember 2019 »» EBA-Leitlinien zur Veröffentlichung von NPL anwendbar Bis Juni 2019 »» (ggf. verlängert bis Dezember 2019) Vorlage Sustainable Finance – Taxonomie durch Technical Expert Group »» FATF will Regulierung von Kryptowährungen erarbeiten Am 14. September 2018 » » Delegierte Verordnung Nr. 2018/389 der EBA bzgl. Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung »» Veröffentlichung des finalen EU-Bankenpakets »» bis zum 2. Quartal: Festlegung zu Prospektinhalt bzgl. der Emission von „grünen Anleihen“ »» bis zum 2. Quartal: EU-Kommission plant Vorlage des Berichts mit Leitlinien zum Regelwerk für Green Bonds »» für Mitte 2019 plant die BReg, eine Blockchain-Strategie vorzulegen »» bis Mitte 2019 ist die Finalisierung des FinTech-Aktionsplans geplant »» bis Mitte 2019 sollen die Gesetzesvorhaben der KMU verabschiedet sein Erwartungen für das II. und III. Quartal Vorschlag ist Teil des FinTech-Aktionsplans und Bestandteil der Aktivitäten der EU-Kommission zur Schaffung einer Kapitalmarktunion. Ein finaler Entwurf wird im ersten Quartal 2019 erwartet. Es bleibt abzuwarten, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung um Initial Coin Offerings (ICOs) erweitert wird, um es Crowdfunding- Dienstleistern zu gestatten, sich durch Ausgabe von Coins Kapital zu beschaffen. Zwischenzeitlich war vorgesehen, für ICOs zusätzliche Anforderungen einzuführen. Zuletzt hat das EU-Parlament jedoch die Einbeziehung von ICOs in den Anwendungsbereich der Crowdfunding-Verordnung aufgrund der Verschiedenheit der beiden Finanzierungsarten wieder abgelehnt. Bestehende nationale Regelungen zum Crowdfunding sollen durch die europäischen Vorgaben nicht ersetzt werden. Vielmehr lässt die Verordnung den Dienstleistern die Wahl, ob sie ihre Tätigkeiten auf Basis nationalen Rechts oder durch Beantragung einer Zulassung nach den EU-Vorgaben erbringen. Für den Zulassungsantrag sollen die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig sein und innerhalb von drei Monaten eine Entscheidung treffen. Das Zulassungsverfahren soll durch technische Regulierungsstandards der ESMA konkretisiert werden und eine EU-weite Vereinheitlichung gewährleisten. Die Zulassung nach der Crowdfunding-Verordnung würde es den Dienstleistern ermöglichen, ihre Tätigkeiten basierend auf dem EU-Pass auch grenzüberschreitend zu erbringen. Die angestrebten unionsweiten Regelungen sehen auch eine Änderung der MiFID II (Richtlinie 2014/65/EU) vor, nach der Crowdfunding-Dienstleister von dem Geltungsbereich der MiFID II ausgenommen werden sollen, sofern das jeweilige Crowdfunding-Angebot unterhalb eines Schwellenwerts von 8 Mio. € bleibt. 01 // 2019 31

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