bvmedien
Aufrufe
vor 4 Jahren

die bank 01 // 2019

  • Text
  • Banken
  • Institute
  • Zudem
  • Unternehmen
  • Zahlungsverkehr
  • Transaktionen
  • Deutschland
  • Vorgaben
  • Anforderungen
die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG WAS PLANT

REGULIERUNG WAS PLANT DIE FINANZAUFSICHT FÜR 2019? Der regulatorische Ausblick aufs neue Jahr Das Jahr 2019 wird politisch und regulatorisch durch den Brexit geprägt werden. Insbesondere ein ungeordneter Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU würde zu einschneidenden Veränderungen führen. Einen Kontrast zu den mühsamen Austrittsverhandlungen bilden hingegen die EU-Parlamentswahlen Mitte 2019, vor deren Hintergrund angestoßene Gesetzesvorhaben beschleunigt werden, um diese noch in der ersten Jahreshälfte verabschieden zu können. Im Fokus stehen in diesem Jahr zahlreiche Maßnahmen zur Schaffung der Kapitalmarktunion, die von der Crowdfunding-Verordnung über Gesetzesvorhaben zur Reduzierung von NPLs bis hin zur Prospektverordnung reichen. Das EU-Bankenpaket wird eine Reihe von neuen Vorgaben mit sich bringen und insbesondere zur Änderung der Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen führen. Zahlreiche Level 2- und Level 3-Maßnahmen werden 2019 in Kraft treten, die maßgeblich auf in der Vergangenheit veröffentlichten oder bereits implementierten Legislativvorhaben beruhen, etwa im Bereich des neuen Zahlungsdiensterechts. Zahlungsdienstleister werden dazu verpflichtet, die konkretisierenden Vorgaben zur starken Kundenauthentifizierung und zum Open Access umzusetzen. 1. Anti-Geldwäscheregelungen Für das erste Quartal 2019 wurde die Veröffentlichung des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2018/843/EU) angekündigt. Maßgebliche Änderungen sind insbesondere die Senkung der Grenzwerte für die Identitätsüberprüfung bei E-Geld-Produkten sowie die Einbeziehung von Tauschbörsen für virtuelle Währungen und von Anbietern elektronischer Geldbörsen in den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes. Daneben werden verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Länder mit hohem Risiko eingeführt, die Befugnisse der zentralen Meldestelle ausgebaut sowie weitere Anpassungen mit Hinblick auf die Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer vorgenommen. Daneben soll die EBA neue Zuständigkeiten erhalten, um vorhandene Lücken in der geldwäscherechtlichen Aufsicht zu schließen. Die EU- Kommission hat sich mit ihrem im September 2018 veröffentlichten Verordnungsvorschlag (COM(2018) 646 final) das Ziel gesetzt, die Koordinierungsfunktion der EBA im Zusammenhang mit internationalen Aspekten der Bekämpfung von Geldwäsche zu stärken, die bisher auf die drei ESAs (European Supervisory Authorities) aufgeteilt ist. Der EBA soll ein umfassenderes Mandat erteilt werden, sodass die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung wirksam und kohärent in die Aufsichtsstrategien und -praktiken aller einschlägigen Behörden einbezogen werden. Die EBA soll außerdem berechtigt sein, zuständige Behörden zur Untersuchung möglicher Verstöße gegen die einschlägigen Vorschriften aufzufordern und die nationalen Verfahren zu überwachen. Voraussichtlich wird die Verordnung im ersten Quartal 2019 angenommen. Daneben hat die EZB angekündigt, eine Koordinierungsstelle einzurichten. Das „Anti-Geldwäsche-Büro“ soll zum einen den Informationsaustausch zwischen EZB und nationalen Behörden verbessern und es der EZB ermöglichen, ihre Expertise auf diesem Gebiet zu erweitern und Positionen zu geldwäscherechtlichen Themen zu erarbeiten. Zum anderen soll die Koordinierungsstelle ein Netzwerk der gemeinsamen Aufsichtsteams (JST) für solche Banken aufbauen und leiten, die einem hohen Geldwäscherisiko ausgesetzt sind. 2. Brexit Zum Brexit existieren (bis zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe) zwei denkbare Szenarien: Zum einen besteht die Möglichkeit, dass das Vereinigte Königreich (UK) mit Ablauf des 29. März 2019 ohne Abkommen aus der EU ausscheidet („harter Brexit“), da keine Einigung in den Vertragsverhandlungen erzielt werden konnte. Zum anderen lässt sich gegenwärtig aber auch noch nicht ausschließen, dass es zu einem geordneten Ausstieg kommt und ein Abkommen geschlossen wird („weicher Brexit“). In diesem Fall wäre das Vereinigte Königreich für eine 21-monatige Übergangszeit bis Ende 2020 weiterhin eng an die EU angebunden. Es würde z. B. vollen Zugang zum europäischen Binnenmarkt erhalten und im Gegenzug dafür einen Großteil der europäischen Gesetzgebung übernehmen. Der deutsche Gesetzgeber hat mehrere Gesetzesentwürfe veröffentlicht, die die beiden unterschiedlichen Szenarien berücksichtigen. Das seit dem 12. Dezember 2018 als Regierungsentwurf vorliegende Brexit- Steuerbegleitgesetz umfasst Änderungen des KWG und VAG und legt einen „harten Brexit“ zugrunde. Sollte das UK ohne Abschluss eines Abkommens aus der EU austreten, dürfen dort niedergelassene Unternehmen nicht mehr auf Grundlage des EU-Passes Finanzdienstleistungen grenzüberschreitend nach Deutschland erbringen. Dies würde viele Verträge mit hohen Geschäftsvolumina betreffen, die eine weitaus längere Vertragslaufzeit als den 29. März 2019 haben. 28 01 // 2019

REGULIERUNG Um Nachteile für den Finanzmarkt abzuwenden und dem Problem der Vertragskontinuität zu begegnen, sieht der Gesetzgeber die Einführung eines neuen § 53b Abs. 12 KWG-E vor. Danach kann die BaFin im Einzelfall bestimmen, dass auf Unternehmen mit Sitz im UK, die bislang grenzüberschreitend nach Deutschland tätig werden, die Vorschriften des § 53b KWG für eine Übergangszeit von bis zu 21 Monaten weiterhin Anwendung finden. Für nach dem 29. März 2019 abgeschlossene Finanzgeschäfte soll dies nur insoweit gelten, als diese Geschäfte in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Ausscheidens bestehenden Geschäften stehen. Zum Schutz der Versicherungsnehmer, Begünstigten und Zedenten soll eine vergleichbare Regelung im VAG für grenzüberschreitend tätige Versicherungsunternehmen mit Sitz im UK eingeführt werden. Darüber hinaus wurde bereits im September 2018 das Brexit-Übergangsgesetz veröffentlicht, das zum Ziel hat, für den Fall des „weichen Brexits“ (und dem damit einhergehenden Übergangszeitraum bis 2020) in jenen Bestimmungen des Bundesrechts Rechtsklarheit herzustellen, 01 // 2019 29

Erfolgreich kopiert!

die bank