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die bank 01 // 2018

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG werden kann.

REGULIERUNG werden kann. Zusammen mit der Wertpapierbeschreibung und der Zusammenfassung bildet es den Wertpapierprospekt. Zwei Ausnahmen von der Prospektpflicht treten zum 21. Juli 2018 in Kraft: Kleinere Finanzierungen (z. B. Crowdfunding-Projekte) bis zu einem Volumen von 1 Mio. € werden innerhalb von zwölf Monaten von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts befreit, wobei auf nationaler Ebene andere nicht unnötig belastende Offenlegungspflichten eingeführt werden dürfen. Zweitens können die EU-Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Angebote bis zu 8 Mio. € ausnehmen. 18. Risikokapitalfonds Anfang 2018 werden die überarbeitete Verordnung über Europäische Risikokapitalfonds (European Venture Capital Funds, EuVECA) und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (European Social Entrepreneurship Funds, EuSEF) anwendbar sein. EuVECA-Fonds sind Investmentvermögen, die überwiegend in kleine und mittlere Unternehmen (KMU) investieren. Anstelle eines kostenintensiven Zulassungsverfahrens nach dem KAGB müssen sich EuVECA-Fonds lediglich bei der BaFin registrieren und dürfen aufgrund eines EU-Vertriebspasses in der gesamten EU an zugelassene Investoren vertrieben werden. Während bisher unter die EuVECA-Verordnung nur verwaltete Vermögen von bis zu 500 Mio. € fielen, entfällt diese Schwelle, sodass künftig auch Fondsverwalter von größeren Vermögen, die bislang nur dem KAGB unterstanden, sich auf die erleichterten Vorgaben berufen können. Weitere Änderungen betreffen die Grenze der Mitarbeiterzahl von zulässigen Portfoliounternehmen (bisher 250, künftig weniger als 500). Portfoliounternehmen dürfen demnächst auch in KMU investieren, die auf bestimmten Märkten börsennotiert sind. Zudem sollen das Registrierungsverfahren vereinfacht und die Kosten für die Verwalter reduziert werden. 19. (STS-)Verbriefungen Auch die Veröffentlichung von zwei Verordnungen zur einheitlichen Regulierung des europäischen Verbriefungsmarkts wird Anfang 2018 erwartet, die u. a. Vorgaben zu weniger komplexen (Simple Transparent Standardised, STS) Verbriefungen enthalten und einen weiteren Baustein der Kapitalmarktunion darstellen. Der Vorschlag zur STS-Verordnung (COM (2015) 472 final) besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil enthält Anforderungen für alle Arten von Verbriefungen, die bisher in verschiedenen Rechtsakten wie z. B. der CRR geregelt waren und die nun zusammengefasst werden. In einem zweiten Teil werden spezielle Vorgaben für STS-Verbriefungen gemacht, die u. a. beschreiben, was eine STS-Verbriefung qualifiziert. Nach dem derzeitigen Vorschlag fallen ausschließlich True-Sale-Verbriefungen unter diese Kriterien. Neben Transparenz- und Meldeanforderungen ist ein zentraler Regelungspunkt die Sorgfaltsprüfung durch Anleger, die für die Bewertung des Risikos selbstverantwortlich bleiben, das ihnen aus den gehaltenen Risikopositionen entsteht. Speziell für STS-Verbriefungen sollen Anleger mit der gebotenen Sorgfalt prüfen, ob die STS-Anforderungen eingehalten werden. Daneben werden neue Anforderungen an den Risikoselbstbehalt gestellt. Die bisherigen Regelungen verfolgten einen „indirekten Ansatz“, wonach Originatoren, Sponsoren und ursprüngliche Kreditgeber den Risikoselbstbehaltsanforderungen nicht direkt unterlagen, sondern vom Anleger geprüft werden musste, ob ein Risiko bei ihnen verblieben ist. Da diese Beweisführung mangels Zugang zu den Informationen oft schwierig ist, soll den Betroffenen künftig eine direkte Pflicht zum Selbstbehalt sowie zur Berichtserstattung auferlegt werden. Ein weiterer Verordnungsvorschlag (COM(2015) 473 final) sieht eine Änderung der CRR vor, die Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen festlegt, um dadurch für eine risikogerechtere Behandlung von STS-Verbriefungen für Banken und Wertpapierfirmen zu sorgen. Die Vorschriften sehen u. a. eine Erhöhung der Risikogewichte für Verbriefungen vor, die jedoch zukünftig geringer ausfallen sollen, wenn STS-Kriterien erfüllt werden. Insbesondere in Deutschland wird mit Spannung erwartet, ob die hierzulande weit verbreiteten Verbriefungen für Handels- und Leasingforderungen mittels Asset Backed Commercial Paper (ABCP)-Programmen alle STS-Kriterien erfüllen können oder nicht. Dies wird man voraussichtlich aber erst Ende 2018 beurteilen können, wenn die EBA und die ESMA die STS-Bedingungen durch RTS und Leitlinien konkretisiert hat. Die erstmalige Anwendung des neuen Verbriefungsregelwerks ist zum 1. Januar 2019 geplant, wobei für Bestandsgeschäfte Sonderregelungen vorgesehen sind. 20. TLAC / MREL Im Rahmen des geplanten Gesetzespakets zur Überarbeitung der CRR, CRD IV, BRRD und SRM-Verordnung sollen die Anforderungen zur Sicherstellung der Abwicklungsfähigkeit ergänzt werden. Das betrifft insbesondere die Anforderungen an die Minimum Requirements for Eligible Liabilities (MREL) wie auch die entsprechenden Regelungen für global systemrelevante Banken, die Total Loss Absorbing Capacity (TLAC). MREL und TLAC wirken sich auf die Vorgaben zum Maximum Distributable Amount (MDA) aus, da hartes Kernkapital (CET 1), das zur Deckung dieser Anforderungen benötigt wird, nicht zur Anrechnung auf die Kapitalpuffer zur Verfügung steht. Dadurch können Ausschüttungen und Boni reduziert werden. Ziel der neuen Regelungen ist es, möglichst einheitliche Anforderungen zu schaffen, was z. B. die unter MREL und TLAC berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten angeht. So ist u. a. parallel zu den Vorgaben bei Kapitalinstrumenten die vorherige Zustimmung der Aufsicht bei ihrem Rückkauf oder der Tilgung vorgesehen. Ferner dürfen diese Verbindlichkeiten nicht Gegenstand einer Aufrechnung- oder Nettingvereinbarung sein. Die Mindestanforderungen an MREL (institutsspezifisch von der Abwicklungsbehörde festgelegt) und TLAC (verbindliche Säule 1-Anfor- 46 01 // 2018

REGULIERUNG derungen für alle G-SII) sind jedoch unterschiedlich und werden im Zug der Einführung der neuen Vorgaben geändert werden. In Bezug auf Meldungen ist für TLAC in der CRR II eine halbjährliche und für MREL in der BRRD II mindestens eine jährliche Meldepflicht vorgesehen. 21. Vergütung Ab dem 13. Januar 2018 sind die EBA-Leitlinien zur Vergütungspolitik und -praxis im Zusammenhang mit dem Verkauf und der Erbringung von Bankprodukten und -dienstleistungen im Privatkundengeschäft (EBA/GL/2016/06) anwendbar. Sie gelten u. a. für Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute, die etwa Kreditverträge, Zahlungsdienste oder weitere Kreditformen für Verbraucher anbieten. Ziel der Leitlinien ist es, Verbraucher vor Risiken von Fehlverkäufen bzw. irregulären Verkaufspraktiken, die auf die Vergütung von Vertriebspersonal zurückgeht, zu schützen sowie die damit verbundenen Kosten der Institute zu reduzieren. Auf nationaler Ebene wird in Deutschland spätestens Anfang 2018 die sich derzeit noch bei der BaFin in Überarbeitung befindliche Auslegungshilfe zur überarbeiteten Institutsvergütungsverordnung (IVV) erwartet. Zudem stehen mit der Überarbeitung der CRD IV (vgl. 6) weitere Änderungen bei den europäischen Vergütungsregeln an: Die Vergütungsregelungen der CRD V in Bezug auf Zurückbehaltungsrechte und die Auszahlung in Instrumenten sollen künftig für alle CRR-Institute Anwendung finden, mit Ausnahme von denjenigen, die unterhalb eines neu definierten Schwellenwerts liegen. Die betreffenden Regelungen sind insofern nicht anzuwenden von Instituten mit durchschnittlichen Gesamtaktiva der vorangegangenen vier Jahre unter 5 Mrd. € (bislang 15 Mrd. €) und von Mitarbeitern, deren jährliche variable Vergütung unter 50.000 € liegt und nicht mehr als 25 Prozent der Gesamtvergütung dieses Mitarbeiters ausmacht. Die zuständigen Behörden dürfen jedoch strengere Anforderungen stellen. Auf internationaler Ebene zeichnen sich ebenfalls Änderungen ab. Das FSB hat im Juni 2016 eine Konsultation zu ergänzenden Leitlinien zum Einsatz von Vergütungsinstrumenten für die Verhinderung von Fehlverhalten eingeleitet. Die Leitlinien enthalten Angaben darüber, inwiefern die Einbehaltung oder die Rückforderung von Vergütungsbestandteilen dazu beitragen können, Fehlverhalten zu reduzieren. Nachdem die Konsultationsphase der Leitlinien bereits Ende August 2016 beendet wurde, ist mit ihrer Veröffentlichung in der nächsten Zeit zu rechnen. Ziel der Leitlinien ist es nicht, neue Standards zu setzen, die über die 2009 veröffentlichten Prinzipien des FSB hinausgehen, sondern Empfehlungen für bessere Methoden zu geben. 22. Versicherungsvertrieb Am 23. Februar 2018 tritt das für den Versicherungs- und Rückversicherungsvertrieb relevante Umsetzungsgesetz zur Versicherungsvertriebs-Richtlinie (Richtlinie 2016/97/EU) in Kraft. Die neuen Regelungen sollen den Verbraucherschutz beim Vertrieb von Versicherungsverträgen und Versicherungsanlageprodukten verbessern, z. B. durch erhöhte Informationspflichten in Bezug auf Kosten und Gebühren oder die Möglichkeit, bei den Versicherungsunternehmen Beschwerde über Versicherungsvermittler einzulegen. Darüber hinaus stellt künftig die Tätigkeit als sog. Honorar-Versicherungsberater einen neuen Gewerbetatbestand nach der Gewerbeordnung dar. Er unterscheidet sich vom Versicherungsvermittler dadurch, dass er den Kunden gegen Entgelt berät. Schließlich wird durch die Änderungen des VAG ein Produktfreigabeverfahren für Versicherungen eingeführt. 23. Zahlungsdienste Am 13. Januar 2018 tritt in weiten Teilen das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie in Kraft. Das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erweitert den Kreis der Zahlungsdienste um sog. Zahlungsauslösedienste und Kontoinformationsdienste, präzisiert die Ausnahmetatbestände und soll die Sicherheit im Zahlungsverkehr u. a. dadurch verbessern, dass neue Anforderungen an eine starke Kundenauthentifizierung eingeführt werden. Aufgrund der Neueinführung von Erlaubnistatbeständen und der Begrenzung von Ausnahmen sieht das ZAG umfassende Übergangsregeln vor. Die neuen Vorgaben im ZAG werden durch umfassende Level 2-Maßnahmen der EBA flankiert. Bis zum 13. Januar 2018 wird sie RTS zum Passporting, der Organisation des EBA-Registers unter der PSD2 sowie Leitlinien zur Meldung von schwerwiegenden Sicherheitsvorfällen und dem Beschwerdeverfahren veröffentlichen. Mit Spannung werden vor allem die RTS zur starken Kundenauthentifizierung erwartet, welche die Anforderungen an die Zwei-Faktor-Authentifizierung präzisieren. Ende 2018 sollen in der EU zudem Zahlungen in Echtzeit (Instant Payments) über zwei unterschiedliche technische Strukturen abgewickelt werden können. Bei Instant Payments soll der Überweisungsbetrag innerhalb von zehn Sekunden an 365 Tagen im Jahr auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden. Die Technologie besitzt das Potenzial, langfristig zu einem Wegfall des Debitkartenverfahrens zu führen. Dem System RT1, das im November 2017 eingeführt werden soll, soll Ende 2018 das System der EZB, Target Instant Payment Settlement (TIPS) folgen. RT1 wurde von EBA Clearing entwickelt und wird derzeit von 53 Banken getragen, die RT1 ausschließlich nutzen dürfen. Nach Inbetriebnahme soll dieser Dienst den Banken mindestens in den ersten beiden Jahren für 0,20 Cent je Transaktion angeboten werden. Banken müssen insofern ihre IT-Infrastruktur „echtzeitfähig“ machen, wozu auch die Umstellung von einer Batch-Verarbeitung auf eine Verarbeitung von Einzeltransaktionen gehört. Autoren: Dr. Alexander Glos, Alicia Hildner und Janina Maurer. Die Autoren danken Dr. Carolin Kühne für ihre Mitarbeit. 01 // 2018 47

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