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die bank 01 // 2018

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

REGULIERUNG Zulassung

REGULIERUNG Zulassung von FinTech-Kreditinstituten, das voraussichtlich im Jahr 2018 finalisiert werden wird. Der EZB-Leitfaden ist nicht verbindlich, soll jedoch zur Harmonisierung der aufsichtsrechtlichen Verwaltungspraxis im Rahmen des Genehmigungsverfahrens von FinTechs beitragen. Darin weist die EZB auf Themen wie IT- / Datenschutz- oder Cyberrisken hin, denen sie im Rahmen des Lizenzverfahrens von FinTechs besondere Bedeutung beimisst. Zum anderen stellt sie Anforderungen auf, die speziell von Fin- Techs zu beachten sein werden. So sollen u. a. die IT-Kenntnisse der Geschäftsleiter ausschlaggebend für deren fachliche Eignung sein. Unter Umständen soll auch die Ernennung eines Chief Technology Officers auf Ebene der Geschäftsleitung erforderlich werden. Auch die Anteilseigner von FinTech-Unternehmen müssen künftig ihre Managementqualitäten und technischen Kompetenzen unter Beweis stellen, was wohl dem Umstand Rechnung tragen soll, dass FinTech-Investoren oft einen hohen Einfluss auf junge Unternehmen in der Start-up-Phase ausüben. FinTechs sollen darüber hinaus einen Exit-Plan als Teil ihres Geschäftsplans vorlegen, in dem Maßnahmen für eine geordnete, freiwillige Abwicklung darzulegen sind. Der Leitfaden wird vornehmlich auf FinTechs anwendbar sein, die eine Erlaubnis beantragen, jedoch auch auf traditionelle Banken, sofern sie FinTech-Produkte anbieten. Anfang 2018 will die EU-Kommission einen Aktionsplan vorstellen, der darlegt, welche Maßnahmen zur Bewältigung der Herausforderungen in einem integrierten Markt für digitale Finanzdienstleistungen erforderlich sind. Diskutiert wird über einen „Europäischen Pass“ für FinTechs und die Schaffung eines unionsweiten Rechtsrahmens für die Zulassung von FinTech-Tätigkeiten. Neuerungen zeichnen sich auch mit den Reformvorschlägen zur EU-Finanzaufsicht ab (vgl. 2). Darin sind auch Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung von Fin- Techs enthalten. Insofern sollen die ESAs dem Thema FinTech Priorität einräumen und nationale Initiativen zur Innovationsförderung und zur Stärkung der Cybersicherheit koordinieren. In der ersten Jahreshälfte 2018 wird die ESMA voraussichtlich ihre finalen Leitlinien zu bestimmten Aspekten der MiFID II-Geeignetheitsanforderungen (ESMA 35-43-748) veröffentlichen, die auch Vorschläge zur Robo-Advice-Regulierung beinhalten. Die ESMA erteilt darin detaillierte Hinweise zur digitalen Erhebung der Kundendaten für den Zweck der automatisierten Geeignetheitsprüfung. Sie hebt hervor, dass Dienstleister, die regulierte Tätigkeiten wie Anlageberatung oder Portfoliomanagement erbringen, besondere Anforderungen in die Robo-Advice- Software implementieren müssen, durch die sie bspw. Informationspflichten gegenüber Kunden erfüllen. Ihnen muss z. B. mitgeteilt werden, dass zur Prüfung der Geeignetheit von Finanzinstrumenten ein Algorithmus eingesetzt wird oder inwiefern diese Prüfungen manuell durchgeführt werden. Zudem stellen die Leitlinien Kriterien in Bezug auf die Geeignetheitsprüfung bei der Verwendung von Online-Fragebögen auf und geben Hinweise, welche Anforderungen bei dem Online-Auftritt zu beachten sind. Im Rahmen des für Anfang 2018 erwarteten FinTech- Aktionsplans wird erwartet, dass ein Schwerpunkt auf der Robo-Advice- Regulierung liegt und insbesondere Vorschläge zur Haftungsverteilung schädigender, durch die Algorithmen hervorgerufener Handlungen gemacht werden. Auch Blockchain wird 2018 für den Bankensektor ein wichtiges Thema bleiben. Die Technologie hat das Potenzial, Finanzintermediäre zu ersetzen, den Verwaltungs- und Kostenaufwand zu reduzieren und Transaktionen transparenter und effizienter zu gestalten. Konkrete Regulierungsansätze wurden für das neue Jahr jedoch nicht angekündigt. Insofern ist davon auszugehen, dass sich Banken und Finanzdienstleister weiterhin mit neuen Geschäftsmodellen beschäftigen werden, die den Einsatz von Blockchain-Anwendungen insbesondere zur Wertpapierabwicklung, 42 01 // 2018

REGULIERUNG dem Zahlungsverkehr, zur Durchführung von KYC-Prüfungen oder Unternehmensfinanzierung (z. B. durch Initial Coin Offerings) vorsehen. 9. Fünfte Geldwäscherichtlinie Auch wenn bis Juli 2017 erst die Vierte Geldwäscherichtlinie (Richtlinie 2015/849/EU) in nationales Recht umgesetzt werden musste, kündigen sich bereits weitere Änderungen an. Die EU-Kommission gab bekannt, dass der Gesetzesvorschlag für eine Fünfte Geldwäscherichtlinie (COM(2016) 450 final) voraussichtlich noch Ende 2017 verabschiedet werden soll. In diesem Fall würde das nationale Gesetzgebungsverfahren wohl bereits im nächsten Jahr in Gang gesetzt werden. Die Fünfte Geldwäscherichtlinie sieht eine weitere Verschärfung der Regelungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zur Schaffung von mehr Transparenz vor. Die neuen Regelungen werden zum einen den Anwendungsbereich des Geldwäschegesetzes vergrößern, da „Tauschbörsen“ und Wallet-Anbieter für virtuelle Währungen als Verpflichtete qualifiziert werden sollen. Daneben sollen auch die Grenzwerte für E-Geld-Produkte, bei denen eine Identitätsüberprüfung der Kunden entbehrlich sein wird, sinken. Acquirer dürfen Zahlungen mittels E-Geld nur noch dann abwickeln, wenn dieses in einem Land ausgegeben wurde, das über vergleichbare Maßnahmen zur Geldwäscheprävention verfügt. Eine Meldung wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister soll nach dem bisherigen Richtlinienvorschlag bei bestimmten Unternehmensstrukturen bereits bei einem Gesellschaftsanteil von 10 Prozent erfolgen (bisher ab 25 Prozent). Ab dem 1. Januar 2018 wird zudem die Abgabe einer Verdachtsmeldung grundsätzlich nur noch online über das elektronische Meldesystem goAML möglich sein. 10. GroMiKV Der Entwurf der BaFin zur Änderung der Groß- und Millionenkreditverordnung (GroMiKV) vom Juni 2017 soll 2018 finalisiert werden. Im Wesentlichen sind Anpassungen der derzeit gültigen Vorgaben zum Millionenkreditmeldewesen vorgesehen. Aufgrund der bevorstehenden Einführung von AnaCredit (vgl. 1) soll dieses wieder auf seinen originären bankaufsichtsrechtlichen Kern begrenzt werden. Das Modernisierungskonzept, das vor einigen Jahren beschlossen wurde und das Millionenkreditmeldewesen umgestalten sollte, wird weitestgehend wieder aufgehoben. Besonders hervorzuheben ist die geplante Erweiterung der Ausnahmeregelung für die Vergabe von Großkrediten innerhalb von Institutsgruppen gem. § 2 Abs. 3 GroMiKV. Danach können Risikopositionen gegenüber gruppenangehörigen Unternehmen bei der Berechnung der Auslastung der Großkreditobergrenze in Höhe von bis zu 93,75 Prozent ihrer Bemessungsgrundlage ausgenommen werden. Auf diese Ausnahme konnten sich bisher nur Institutsgruppen mit zentraler Liquiditätssteuerung stützen. Zukünftig sollen sich jedoch z. B. auch Institutsgruppen mit zentralem Risikomanagement darauf berufen dürfen. Zudem wird durch die Änderung auf Geschäftsmodelle von Institutsgruppen mit sog. Back-to-Back-Lösungen reagiert. Der Großteil der Änderungen wird nach dem Entwurf erst am 1. Januar 2019 in Kraft treten. Hingegen soll u. a. die Erweiterung der Ausnahmeregelung bereits ab dem 1. Januar 2018 gelten. 11. Geldmarktfonds-Verordnung Ab dem 21. Juli 2018 ist die Geldmarktfonds-Verordnung (Verordnung (EU) 2017/1131) mit Ausnahme einiger weniger Regelungen anwendbar. Dadurch werden zum ersten Mal EU-weite Vorschriften eingeführt, um Fonds bei angespannten Marktbedingungen (z. B. bei einem Bankrun) widerstandsfähiger zu machen. Die Regelungen ergänzen die OGAW- Richtlinie und die AIFM-Richtlinie. Die Verordnung gilt für alle in der EU gegründeten, verwalteten und/ oder vertriebenen Geldmarktfonds, d. h. OGAWs und AIFs, die in kurzfristige Vermögenswerte investieren und geldmarktsatzkonforme Renditen oder die Wertbeständigkeit der Anlage beabsichtigen. Neben den bestehenden wird eine neue Geldmarktfondskategorie eingeführt: Geldmarktfonds mit einem Nettoinventarwert mit niedriger Volatilität, bei denen die Anteilspreise bis zu einem bestimmten Grenzwert konstant bleiben. Die neuen Regelungen stellen Anforderungen an die Portfoliostruktur der Geldmarktfonds und machen u. a. Vorgaben zur Anlagepolitik, der Portfolio-Diversifizierung oder den Kategorien von Vermögenswerten, in die investiert werden darf. Daneben führt die Verordnung neue Liquiditäts-, Transparenz- und Diversifikationsanforderungen ein. Für bestehende OGAWs und AIFs besteht eine Übergangsfrist bis zum 21. Januar 2019, wenn sie nach der Verordnung als Geldmarktfonds zugelassen werden wollen. 12. IFRS 9 Ab dem 1. Januar 2018 müssen Finanzinstrumente nach den neuen Rechnungslegungsstandard IFRS 9 bilanziert werden, der die bestehende Vorschrift IAS 39 ablöst. Die Änderungen der Rechnungslegung werden zum Teil wesentliche Auswirkungen auf aufsichtsrechtliche Themengebiete haben. So ist z. B. eine Verschlechterung der regulatorischen Kapitalquoten insbesondere aufgrund des wahrscheinlich gestiegenen Wertberichtigungsbedarfs abhängig von der Nutzung des KSA oder IRBA zu erwarten. Zudem wird es zu einer Veränderung der Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen sowie für die Leverage Ratio und Large Exposure kommen. Dabei werden die Institute aufgrund der Neuklassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte, der tendenziell höheren Risikovorsorge und dem Wertberichtigungsvergleich vor neue Herausforderungen gestellt. 13. LEI Ab dem 3. Januar 2018 müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Zweigstellen aus Drittstaaten aufgrund der Vorgaben der Verordnung über Märkte in Finanzinstrumenten (Verordnung (EU) 600/2014, 01 // 2018 43

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