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die bank 01 // 2018

die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

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REGULIERUNG 1 | Änderungen, die 2018 anstehen, in der Übersicht Ende 2017 / Anfang 2018 » Vrstl. Verabschiedung 5. Geldwäscherichtlinie » Vrstl. Anwendbarkeit der EuVECA- und EuSEF-Verordnung » Verabschiedung der STS-Verordnung erwartet » Vrstl. Veröffentlichung der Auslegungshilfe zur IVV » Vrstl. Veröffentlichung der Ergänzung zum EZB-Leitfaden für NPLs » Vrstl. Veröffentlichung Gesetzesvorschlag „Wertpapierfirmen unter EZB-Aufsicht“ 3. Januar 2018 » Inkrafttreten des 2. FiMaNoG (MiFID II / MiFIR) » Inkrafttreten der Pflicht zur Verwendung von LEI 13. Januar 2018 » EBA-Leitlinien zur Vergütungspolitik und -praxis sind anwendbar » Inkrafttreten des UmsG zur PSD II und Veröffentlichung von mehreren EBA RTS zur PSD II 31. März 2018 » Erstmalige Übermittlung von Kredit-Stammdaten und dynamischen Kreditdaten an Deutsche Bundesbank durch in Deutschland berichtspflichtige Kreditinstitute (Ab dem) 25. Mai 2018 » Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundordnung und des überarbeiteten Bundesdatenschutzgesetzes 23. Februar 2018 » Inkrafttreten des UmsG zur Versicherungsvertriebsrichtlinie Zum 31. Januar 2018 » Erstmalige Übermittlung von Vertragspartner-Stammdaten an Deutsche Bundesbank durch in Deutschland berichtspflichtige Kreditinstitute 30. Juni 2018 » Inkrafttreten der EBA-Leitlinien zur internen Governance (Ab dem) 1. Januar 2018 » Benchmark-Verordnung ist anwendbar » Abgabe einer Geldwäsche-Verdachtsmeldung nur über goAML möglich » Vrstl. Inkrafttreten der erweiterten Ausnahmeregelungen unter GroMiKV » Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IRFS 9 » Inkrafttreten des FMSA-Neuordnungsgesetzes » Nationale Aufsichtsbehörden müssen EBA-Leitlinien zum IT-Risikomanagement im SREP umgesetzt haben 1. Quartal 2. Quartal » EU-Kommission beabsichtigt ihren Aktionsplan zu FinTech und Maßnahmen zur Bekämpfung von NPLs vorzulegen » Vrstl. Veröffentlichung EZB-Leitfaden zur Zulassung von FinTech-Kreditinstituten » Vrstl. Veröffentlichung neue GroMiKV » Veröffentlichung neuer MaComp » Vrstl. Veröffentlichung ESMA-Leitlinien zu MiFID II Geeignetheitsanforderungen (u. a. zu Robo Advice) » Veröffentlichung von EBA-Leitlinien zu Kreditwürdigkeitsprüfungen, zur Überwachung und interner Führung der Banken tems (European Deposit Insurance System, EDIS) als dritte Säule der Bankenunion. Demnach sollen alle Einleger in der Bankenunion unabhängig von ihrem Wohnort den gleichen Schutz genießen. Das ursprüngliche Konzept sah den Beginn der ersten Einführungsphase für 2017 vor. Aufgrund vielfältiger Bedenken insbesondere hinsichtlich des Endstadiums von EDIS, des Zeitplans und den unterschiedlichen Risiken aufgrund von Altlasten und Fehlverhalten der Institute schlägt die EU-Kommission nunmehr eine Einführung in kleinen Schritten vor. EDIS soll nun – wie im ursprünglichen Konzept – in zwei Phasen implementiert werden, die jedoch inhaltliche Änderungen erfahren. Im Rahmen der ersten sog. Rückversicherungsphase soll EDIS im Fall einer Bankeninsolvenz keine Verluste abdecken, sondern den nationalen Einlagensicherungssystemen nur befristet Liquidität zur Verfügung stellen, um die vollständige Auszahlung der besicherten Einlagen zu gewährleisten. Voraussetzung dafür ist, dass das betreffende Einlagensicherungssystem die eigenen Ressourcen vollständig ausgeschöpft hat. Die nationalen Einlagensicherungssysteme müssen diese Mittel jedoch zurückzahlen und gewährleisten, dass etwaige Verluste weiter auf nationaler Ebene abgedeckt werden. In der sich anschließenden sog. Mitversicherungsphase soll EDIS den Liquiditätsbedarf vollständig sowie 38 01 // 2018

REGULIERUNG Ab dem 21. Juli 2018 » Geldmarktfonds-Verordnung ist anwendbar (mit Ausnahme einiger weniger Regelungen) » Weite Teile der Prospektverordnung sind anwendbar 1. Januar 2019 » Vrstl. erstmalige Anwendung des neuen Verbriefungsregelwerks » Vrstl. Inkrafttreten des überwiegenden Teils der neuen GroMiKV Ab dem 1. Juli 2018 » Informationspflicht gegenüber Verbrauchern in Bezug auf (Darlehens-) Verträge, die auf einen Referenzwert i. S. d. Benchmark-Verordnung verweisen 30. September 2018 » Erstmalige AnaCredit-Meldung der Kreditinstitute an zuständige nationale Zentralbanken Oktober 2018 » Vrstl. Abschluss der Brexit-Verhandlungen 3. Quartal 4. Quartal » Vrstl. keine weiteren Maßnahmen » Veröffentlichung eines VAIT-Rundschreibens » Abwicklung von Instant Payments über RT1 und TIPS möglich » Reform des europäischen Finanzaufsichtsystems » Veröffentlichung ESMA RTS und Leitlinien zu STS-Bedingungen zunehmend auch die Verluste abdecken, ohne die erforderlichen Mittel von den nationalen Systemen zurückzuverlangen. Der Übergang in die Mitversicherungsphase wird an verschiedene Bedingungen anstatt an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft sein. Im Verlauf der Rückversicherungsphase sollen ein sog. Asset Quality Review (AQR) durchgeführt und die identifizierten Probleme gelöst werden sowie insbesondere die Anzahl notleidender Kredite zurückgegangen sein, bevor EDIS eingreift. Schlussendlich soll EDIS den gesamten Liquiditätsbedarf und alle Verluste im Fall einer Bankenpleite abdecken und so die nationalen Einlagensicherungssysteme ablösen. 4. Benchmark-Verordnung Ab dem 1. Januar 2018 ist die Benchmark-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 2016/1011) in vollem Umfang anwendbar. Sie enthält Regelungen in Bezug auf Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden. Die neuen Vorgaben sollen dazu beitragen, dass die in der EU hergestellten und verwendeten Benchmarks robust, zuverlässig, repräsentativ und für den angestrebten Einsatzzweck geeignet sind, um künftigen Manipulationen vorzubeugen. 01 // 2018 39

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