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die bank 01 // 2017

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

MARKT des

MARKT des Änderungsumfangs neu nummeriert wird), das Kreditwesengesetz und das Börsengesetz vorgesehen. Das 1. FiMaNoG verankert die Marktmissbrauchsrichtlinie (MAR) (Richtlinie (EU) Nr. 596/2014), die EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO) (Verordnung (EU) Nr. 909/2014) und die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs-VO) (Verordnung (EU) Nr. 1286/2014) im deutschen Recht. Mit dem 1. FiMaNoG wurden neue Ordnungswidrigkeitstatbestände eingeführt und Veröffentlichungspflichten der BaFin hinsichtlich Maßnahmen und Sanktionen festgelegt. Das 2. FiMaNoG dient der Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) (Richtlinie (EU) Nr. 2014/65) und der Verankerung der Finanzmarktverordnung (MiFIR) (Verordnung (EU) Nr. 600/2014) im deutschen Recht. Weiter werden von ihm Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (Securities Financing Transaction Verordnung – SFRT) (Verordnung) (EU) Nr. 2015/2365) und zur Benchmark-Verordnung über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Benchmark verwendet werden, (Verordnung (EU) Nr. 2016/1011) umfasst. Insgesamt folgt der Gesetzesentwurf laut Begründung dem Prinzip der 1:1-Umsetzung und soll MiFID II ohne weiteres Goldplating ins deutsche Recht umsetzen. Die EU-Kommission hatte die Umsetzungsfrist von MiFID II und MiFIR um ein Jahr auf den 3. Januar 2018 verschoben. Dadurch wurde das zunächst einheitliche Finanzmarktnovellierungsgesetz in zwei Gesetze aufgeteilt. Es überrascht daher, dass die mit dem Kleinanlegerschutzgesetz eingeführten neuen Vorgaben zu MiFID II (u. a. zur Produktfreigabe) – soweit ersichtlich – weiterhin am 3. Januar 2017 in Kraft treten werden. 7. FinTech-Regulierung Die Digitalisierung der Finanzbranche und die Auseinandersetzung mit den regulatorischen Rahmenbedingungen bleiben ein Kernthema der Finanzaufsicht. Bei verschiedenen Regulierungsvorschlägen aus dem abgelaufenen Jahr, die sich auch auf FinTechs auswirken, ist mit weiteren Konkretisierungen zu rechnen. Zum einen ist in diesem Zusammenhang die sogenannte NIS-Richtlinie (Richtlinie (EU) Nr. 2016/1148) zu nennen, die bis zum 9. Mai 2018 in nationales Recht umgesetzt werden soll. Sie enthält die ersten EUweiten Regelungen zur Cybersecurity. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Abwehrbereitschaft zu erhöhen und ihre Zusammenarbeit untereinander zu verbessern. In Deutschland wurden bereits mit dem IT-Sicherheitsgesetz vergleichbare Anforderungen geschaffen, wobei abzuwarten bleibt, inwiefern dieses angepasst wird. Zum anderen zeichnen sich im Bereich Instant Payment Neuerungen ab. Im November 2017 soll das SEPA Credit Transfer (SCT)-Instant Scheme in Kraft treten, das auf dem SCT-Rulebook basiert. Instant Payments stellen eine elektronische Zahlungsverkehrslösung dar, die neben die bisherigen Zahlungsinstrumente wie Kreditkarte, Überweisung oder Lastschrift tritt. Sie ist multikanalfähig, steht immer zur Verfügung und garantiert die Gutschrift von Zahlungen auf dem Konto des Zahlungsempfängers innerhalb von zehn Sekunden. Daneben sollten bis zum 13. Januar 2017 die finalen EBA RTS zur „Starken Kundenauthentifizierung und Sicheren Kommunikation“ (EBA/CP/2016/11) auf Grundlage von Art. 98 der PSD II veröffentlicht werden. Aufgrund von zahlreichen Reaktionen und Kritik der Interessenvertreter auf das Konsultationspapier soll sich die Veröffentlichung jedoch verzögern. Dabei sind insbesondere Klarstellungen hinsichtlich der Anforderungen an die Kundenauthentifizierung (Stichwort: 2-Faktor-Authentifizierung) sowie der Ausnahmeregelungen, den Einsatz von biometrischen Verhaltensdaten sowie die Ausgestaltung einer gesicherten Umgebung zur Wahrung der Vertraulichkeit und Integrität der Daten zu erwarten. Die Anforderungen werden vielfältige Auswirkungen auf die Sicherheit, Prozesse und Geschäftspotenziale von Instituten und FinTechs haben. Anwendbar werden die EBA RTS jedoch frühestens im Oktober 2018 sein. In der Folge wird es voraussichtlich auch zu einer Anpassung (oder teilweisen Aufhebung) des BaFin-Rundschreibens 4/2015 (BA) zu „Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI)“ kommen. 2016 haben die europäischen Behörden wie die ESMA oder EZB zudem Analysen und Diskussionspapiere zur Nutzung der Distributed- Ledger-Technologie im Wertpapiermarkt und zu Virtual Currencies veröffentlicht, im Rahmen derer Interessenvertreter aufgefordert wurden, ihre Ansichten darzulegen. Insofern sind im Jahr 2017 Klarstellungen und eine weitere Auseinandersetzung rund um diese Themen zu erwarten. Generell hat die BaFin angekündigt, ihren Dialog mit den FinTechs im Jahr 2017 fortzusetzen und ihr Informationsangebot zu erweitern. Sie will das Wissen rund um die Themen Digitalisierung und IT vertiefen, sich mit den Folgen der Innovationen auseinandersetzen, neue Risiken analysieren und insbesondere in Bezug auf die Distributed-Ledger-Technologie, Blockchain oder RegTech regulatorische Antworten finden. Die EU-Kommission hat im letzten November eine „Task Force on Financial Technology“ (TFFT) gegründet. Sie untersucht Innovationen in der Finanztechnologie und entwickelt Strategien, um den FinTechspezifischen Herausforderungen zu begegnen. In der ersten Jahreshälfte 2017 soll die TFFT einen Vorschlag für Grundsatzempfehlungen zu Fin- Techs veröffentlichen. 8. FMSA / Neuordnung der Finanzmarktstabilisierung Im Verlauf des Jahrs 2017 sollen die Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung neu geordnet werden (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG). Der Gesetzentwurf regelt u. a., dass der Bereich „Nationale Abwicklungsbehörde“ der FMSA als eigenständiger Geschäftsbereich in die BaFin eingegliedert wird und dass die Aufgaben der FMSA, die im Zusammenhang 12 01 // 2017

MARKT mit der Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds stehen, in die Finanzagentur integriert werden. 9. Geldwäsche / Videoidentifizierung Die Umsetzungsfrist der 4. Geldwäscherichtlinie (EU) Nr. 2015/849 endet am 26. Juni 2017. Bereits im Juli hatte die EU-Kommission einen Vorschlag zur Änderung der 4. Geldwäscherichtlinie (COM(2016) 450 final) veröffentlicht und dazu aufgerufen, die Änderungsvorschläge bereits bei der nationalen Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie zu berücksichtigen und die Umsetzung schon bis zum 1. Januar 2017 zu vollziehen. Es ist daher zu erwarten, dass der deutsche Gesetzgeber Teile des Kommissionsvorschlags bereits bei seiner Umsetzung berücksichtigen wird. Im Übrigen wird das Geldwäsche-Umsetzungsgesetz eine Stärkung des risikobasierten Ansatzes vorsehen, wonach die Verpflichteten über ein angemessenes Risikomanagement verfügen und im Rahmen einer Risikoanalyse das jeweilige Geldwäscherisiko insbesondere unter Berücksichtigung der Kundenstruktur und Produkte prüfen und ihre Maßnahmen daran ausrichten müssen. Dies wird insbesondere Auswirkungen auf die Anwendung der vereinfachten oder verstärkten Sorgfaltspflichten haben. Darüber hinaus werden Verpflichtete ein elektronisches Transparenzregister einführen müssen, wonach insbesondere juristische Personen des Privatrechts oder Personengesellschaften Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an ein zentrales Register melden müssen. Auch eine Harmonisierung des Bußgeldkatalogs bei Verstößen gegen geldwäscherechtliche Pflichten ist zu erwarten. Nach dem Vorschlag der EU-Kommission ist eine Stärkung der Befugnisse der Zentralstellen für Verdachtsmeldungen (Financial Intelligence Units, FIUs) angedacht, die künftig Zugriff auf Informationen in zentralisierten Registern für Bank- und Zahlungskonten und elektronischen Datenabrufsystemen erhalten sollen, die die Mitgliedstaaten zur Identifizierung der Inhaber von Bank- und Zahlungskonten einrichten müssen. Daneben sollen Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen in den Anwendungsbereich der Richtlinie einbezogen werden. Das hätte zur Folge, dass diese Einrichtungen ihre Kunden im Zuge ihrer Sorgfaltspflichten kontrollieren müssten und somit die Anonymität derartiger Transaktionen aufgehoben wäre. Im Hinblick auf Guthabenkarten (v. a. Prepaidkarten) soll die Grenze für die Anwendung der Sorgfaltspflichten von 250 auf 150 EUR gesenkt werden. Außerdem ist eine Harmonisierung der Liste der Kontrollen gegenüber Drittstaaten mit hohem Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geplant. Danach haben Banken in Bezug auf Finanzströme aus diesen Ländern erhöhte Sorgfaltspflichten einzuhalten. Schließlich sollen fortan bestimmte Teile des Registers wirtschaftlicher Eigentümer öffentlich zugänglich sein. Ab dem 26. Juni 2017 ist im Weiteren die neue Geldtransferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2015/847) anwendbar. Zahlungsdienstleister müssen dann sowohl zum Auftraggeber als auch zum Begünstigten des Transfers Angaben machen. Zahlungsdienstleister sollen ferner wirksame Verfahren einrichten, mit denen sie fehlende oder unvollständige Angaben erkennen können, und risikobasierte Verfahren für Folgemaßnahmen vorhalten. Ziel der Verordnung ist es, Geldtransfers sowie Zahler und Empfänger besser rückverfolgen zu können. So soll nicht nur sichergestellt werden, dass international gültige Standards umgesetzt, sondern auch größere Transparenz geschaffen werden, um FIUs und den Strafverfolgungsbehörden Zugang zu mehr Informationen über Zahlungsströme und den am Zahlungsverkehr beteiligten Parteien zu ermöglichen. Daneben beabsichtigt die BaFin, um Jahresbeginn 2017 ein neues Rundschreiben zur Videoidentifizierung zu veröffentlichen und dabei eine Übergangsfrist bis ins zweite Quartal 2017 zu gewähren. In dem Rundschreiben wird die BaFin den Anwenderkreis und die Anforderungen an das Videoidentifizierungsverfahren präzisieren. Die Geltung des im Juni 2016 veröffentlichten Rundschreibens 04/2016 (GW) „Anforderungen an die Nutzung von Videoidentifizierungsverfahren bei der Kontoeröffnung“ wurde von der BaFin einen Monat später wieder ausgesetzt. Die BaFin 01 // 2017 13

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