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die bank 01 // 2015

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die bank gehört zu den bedeutendsten Publikationen der gesamten Kreditwirtschaft. Die Autoren sind ausnahmslos Experten von hohem Rang. Das Themenspektrum ist weit gefächert und umfasst fachlich fundierte Informationen. Seit 1961 ist die bank die meinungsbildende Fachzeitschrift für Entscheider in privaten Banken, Sparkassen und kreditgenossenschaftlichen Instituten. Mit Themen aus den Bereichen Bankmanagement, Regulatorik, Risikomanagement, Compliance, Zahlungsverkehr, Bankorganisation & Prozessoptimierung und Digitalisierung & Finanzinnovationen vermittelt die bank ihren Lesern Strategien, Technologien, Trends und Managementideen der gesamten Kreditwirtschaft.

ó FINANZMARKT

ó FINANZMARKT dungsbefugnissen der EZB, die Zusammenarbeit mit den nationalen Aufsichtsbehörden und auch eine Sprachenregelung. Die Kommunikation zwischen der EZB und den nationalen Aufsichtsbehörden (National Competent Authoritys, NCAs) erfolgt grundsätzlich in Englisch. Ein beaufsichtigtes Institut kann bei der schriftlichen Kommunikation mit der EZB eine Amtssprache der EU nutzen. Bei bedeutenden Banken strebt die EZB jedoch vor fl Die EZB darf höhere Kapitalpuffer ansetzen, die auf die Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken abzielen. dem Hintergrund einer effizienten und reibungslosen Kommunikation ebenfalls die Verwendung der englischen Sprache an. Weiter konkretisiert werden ferner gemeinsame Verfahren von EZB und NCAs, wie Verfahren zur Zulassung, der Zulassungsentzug und der Erwerb bzw. die Veräußerung qualifizierter Beteiligungen. Für diese ist nun stets –sowohl für bedeutende als auch für weniger bedeutende Banken – die EZB zuständig, wenngleich nationale Aufseher am Verfahren maßgeblich beteiligt sind. Die EZB-Rahmenverordnung enthält zudem Konkretisierungen zu makroprudenziellen Aufgaben und Instrumenten, wodurch der EZB ganz erhebliche Rechte eingeräumt werden. Nach diesen Regelungen darf die EZB höhere Kapitalpuffer gemäß Artikel 130 bis 142 der Capital Requirements Directive (CRD IV) ansetzen, strengere Maßnahmen nach Artikel 458 der Capital Requirements Regulation (CRR) sowie alle anderen in CRD IV oder CRR vorgesehenen Maßnahmen anwenden, die auf die Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken abzielen. Von den Verweisen umfasst sind also der antizyklische Kapitalpuffer, der Kapitalpuffer für global oder anderweitig systemrelevante Institute sowie der Systemrisikopuffer, nicht jedoch der Kapitalerhaltungspuffer. Die Maßnahmen nach Artikel 458 CRR umfassen gravierende Rechte, darunter auch die Erhöhung der Kapital- und Liquiditätsquoten sowie die Offenlegungsanforderungen. Zwar sollen die Aufgaben und Instrumente zuerst von den NCAs wahrgenommen werden. Jedoch kann die EZB die makroprudenziellen Instrumente verschärfen oder erstmalig anwenden, selbst wenn die betreffenden Instrumente in einem Mitgliedstaat bislang noch gar nicht zum Einsatz gekommen sind. Umgekehrt hat die EZB aber keine Möglichkeit, die auf nationaler Ebene eingesetzten Instrumente zu lockern. Damit soll verhindert werden, dass 2 Finanzierung der EZB-Aufsicht (EZB-Gebühren-VO) Kosten Bankenaufsicht 2015: ca. 260 Mio. € 60 % Personalkosten 10 % Raumkosten 30 % sonstige Kosten (Reise-, Beratungskosten und IT-Dienstleistungen) Bedeutende Institute Weniger bedeutende Institute Mindestgebührenkomponente Variable Gebührenkomponente Mindestgebührenkomponente Variable Gebührenkomponente 10 Prozent des Gesamtbetrags der jährliche Kosten (gesamte Aktiva < 10 Mrd. Halbierung) Verteilung zu gleichen Teilen restliche 90 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Kosten Verteilung variabel Schlüssel: - gesamte Aktiva - Gesamtrisikobetrag 10 Prozent des Gesamtbetrags der jährliche Kosten Verteilung zu gleichen Teilen restliche 90 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Kosten Verteilung variabel Schlüssel: - gesamte Aktiva - Gesamtrisikobetrag Ca. 85 Prozent der Gesamtkosten Ca. 15 Prozent der Gesamtkosten Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.V. 10 diebank 1.2015

FINANZMARKT ó 3 Aufsicht über bedeutende Institute – Joint Supervisory Teams (JSTs) JST Koordinator (Chair des JST, ist EZB-Mitarbeiter) Core-JST JST Sub-Koordinator(en) (unterstützen JST Koordinator, sind NCA-Mitarbeiter) EZB und nationale Aufsichtsbehörden stellen Teammitglieder Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.V. nationale Stellen notwendige restriktive Eingriffe aus Rücksicht auf mögliche negative Folgen für die Beschäftigungssituation oder Wirtschaftsleistung ihres Lands unterlassen. Durch dieses scharfe Schwert der EZB werden faktisch nationale Ermessensspielräume aus der CRD IV und der CRR wieder auf europäische Ebene zurückverlagert. EZB-Gebührenverordnung Finanziert wird die Aufsichtstätigkeit der EZB durch die Erhebung einer jährlichen Aufsichtsgebühr bei allen Kreditinstituten der Eurozone (EZB-Gebührenverordnung) 3 . Die Gebühren werden die Ausgaben der EZB für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des SSM decken, aber nicht darüber hinausgehen. Die Gebührenverordnung sieht getrennte Kategorien für die bedeutenden und weniger bedeutenden Institute vor, wobei es keine Quersubventionierung zwischen den Kategorien gibt. Von den für 2015 veranschlagten Gesamtkosten der EZB-Bankenaufsicht in Höhe von 260 Mio. € sollen die weniger bedeutenden Banken 15 Prozent (rund 39 Mio. €) tragen, die restlichen 85 Prozent sollen von den bedeutenden Instituten aufgebracht werden. Die zu entrichtende Jahresgebühr besteht aus zwei Komponenten: einer einheitlichen Mindestgebühr und einer variablen Gebührenkomponente. Die einheitliche Mindestgebühr beträgt zehn Prozent der auf die jeweilige Kategorie entfallenden Kosten. Aufgrund der Qualifizierung der drei größten Institute eines jeden Landes als bedeutend (ungeachtet ihrer tatsächlichen Größe) wird die Mindestgebühr bei den kleineren signifikanten Instituten (mit Aktiva von weniger als 10 Mrd. €) halbiert. Für die variable Gebührenkomponente werden die gesamten Aktiva einer Bank sowie ihr Gesamtrisikobetrag einschließlich ihrer risikogewichteten Aktiva je hälftig herangezogen. Die jährlich fälligen Aufsichtsgebühren für die Banken werden nach Schätzungen der EZB zwischen 150.000 € und 15 Mio. € bei den bedeutenden sowie zwischen 2.000 und 200.000 € bei den weniger bedeutenden Instituten betragen. Der erste Gebührenbescheid wird wohl im Juni 2015 ausgestellt werden ” 2. Comprehensive Assessment Zweck des Comprehensive Assessment (CA) war – neben der Vertrauensrückgewinnung in den Bankensektor, der EZB einen Start ohne „Altlasten“ zu ermöglichen. So sollten die von ihr direkt beaufsichtigten Banken „besenrein“ übernommen werden. Eventuell bestehende Altlasten sollten von den Nationalstaaten getragen werden, in deren Verantwortung diese auch entstanden sind. Im Rahmen des CA wurde die Qualität der bestehenden Bankaktiva zum Stichtag 31. Dezember 2013 begutachtet. Zusätzlich zu dieser nicht nur bilanzüberprüfenden, sondern auch prudenziellen Übung führte die EZB in Zusammenarbeit mit der EBA einen Stresstest durch. Darin wurden mögliche Szenarien simuliert und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Stabilität der Institute abgeschätzt. Die Ergebnisse des CA zeigten, dass die Bilanzen der teilnehmenden Banken ganz überwiegend solide sind. Von den 25 Instituten, die die Anforderungen nicht erfüllt haben, haben zwölf bereits ihr Eigenkapital entsprechend gestärkt, die übrigen haben Pläne vorgelegt, wie dies erfolgen soll. Den 25 teilnehmenden deutschen Instituten wurde attestiert, dass sie ebenfalls solide sind und die Banken mit ihrer Kapitalausstattung einem schweren wirtschaftlichen Schock standhalten würden. Dieses gute Ergebnis ist nicht zuletzt den Kapitalmaßnahmen der vergangenen Jahre zu verdanken. Die einzige Bank mit einer nominellen Kapitallücke war die Münchener Hypothekenbank. Sie 1.2015 diebank 11

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